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Ein Unfall ist nicht nur ärgerlich, hierbei ist auch viel zu beachten.

Das Verkehrsrecht definiert die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Straßenverkehr und deckt alle Aspekte ab, die den Umgang mit Fahrzeugen und Verkehrsteilnehmern betreffen. Es hat das Ziel, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und die faire Abwicklung von Rechtsstreitigkeiten im Verkehr zu unterstützen.

Ein zentraler Bereich des Verkehrsrechts ist die Unfallregulierung, die sich mit der Klärung von Haftungsfragen nach Verkehrsunfällen befasst. Hier wird geregelt, wie Schäden ersetzt werden, welche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehen und wie die Regulierung über die Kfz-Versicherung abläuft. Ein weiteres wichtiges Feld ist das Verkehrsstrafrecht, das schwerwiegendere Verkehrsstraftaten wie Fahrerflucht, grobe Fahrlässigkeit oder Unfälle mit Personenschäden behandelt. Hier kommen mögliche Strafen wie Freiheitsstrafen oder Geldstrafen zum Einsatz, und das Strafrecht regelt die Verfolgung solcher Delikte.

Im Bereich der Kfz-Versicherung legt das Verkehrsrecht die Verpflichtungen zur Haftpflichtversicherung fest und bestimmt die Ansprüche, die aus der Versicherung bei Unfällen oder Schäden entstehen. Dies umfasst auch Regelungen zur Teil- oder Vollkaskoversicherung sowie zur Abwicklung von Schadensfällen. Schließlich bietet der Verkehrsrechtsschutz rechtliche Unterstützung bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen, einschließlich der Beratung und Vertretung bei gerichtlichen Verfahren.

Insgesamt sorgt das Verkehrsrecht für eine gerechte Abwicklung von Verkehrsvorfällen, schützt die Rechte der Verkehrsteilnehmer und trägt maßgeblich zur Sicherheit auf den Straßen bei.

Drei Fragen an…

Andrew Straßburger

Andrew Straßburger

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Verkehrsrecht

Versicherungsrecht

Was soll ich nach einem Verkehrsunfall tun?

Soll ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren?

Kann ich mir den Schaden von der Versicherung ausbezahlen lassen?

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Andrew Straßburger

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Was soll ich nach einem Verkehrsunfall tun?

Soll ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren?

Kann ich mir den Schaden von der Versicherung ausbezahlen lassen?

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Was soll ich nach einem Verkehrsunfall tun?

Soll ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren?

Kann ich mir den Schaden von der Versicherung ausbezahlen lassen?

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Was soll ich nach einem Verkehrsunfall tun?

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Kann ich mir den Schaden von der Versicherung ausbezahlen lassen?

Aus der Praxis.

Aktuell informiert.

Verkehrsrecht

2025

Verlust der Fahreignung bei Cannabis-Konsum: Was gilt nach dem neuen Recht?

Der Konsum von Cannabis – sei es medizinisch oder nichtmedizinisch – hat rechtliche Auswirkungen auf die Fahreignung von Fahrern. Besonders nach der Änderung der Rechtslage zum 1. April 2024 stellt sich die Frage: Führt der kombinierte Konsum von medizinischem und nichtmedizinischem Cannabis weiterhin ohne weiteres zum Verlust der Fahreignung? Diese Frage wurde kürzlich im Beschluss des VGH München (Az. 11 CS 24.1712) vom 4. Februar 2025 behandelt.

Die Entscheidung beleuchtet, wie sich der intensive Konsum von Cannabis auf die Fahreignung auswirkt und was sich durch die Neuregelungen im Straßenverkehrsrecht geändert hat. Was bedeutet das für alle, die sowohl medizinisches als auch nichtmedizinisches Cannabis konsumieren?

Der Fall im Detail

Im Sommer 2023 geriet ein Fahrer aufgrund seines Konsums von Cannabis in den Fokus der Fahrerlaubnisbehörde. Der Antragsteller, ein Patient mit einem medizinischen Cannabis-Rezept, gab bei einer Verkehrskontrolle an, täglich Cannabisblüten zu konsumieren. Gleichzeitig hatte er jedoch illegales Cannabis und Betäubungsmittel wie Amphetamin und Ecstasy im Besitz, was zu einer Verurteilung wegen Drogenhandels und Besitzes führte.

Im Januar 2024 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, mit der Begründung, dass er seine Fahreignung aufgrund des Konsums von Cannabis und Drogen verloren habe. Der Antragsteller widersprach dem, da er angab, die Behandlung mit Medizinal-Cannabis im Oktober 2023 beendet zu haben. Er berief sich auf die neue Rechtslage, nach der nur regelmäßiger Konsum oder ein Missbrauch von Cannabis die Fahreignung entfallen lassen würde.

Die Entscheidung des VGH München

Der VGH München entschied, dass der Antragsteller auf Grundlage der bisherigen Rechtslage seine Fahreignung wegen des Konsums von Cannabis ohne weiteres verloren hätte. Der Senat stellte fest, dass der Antragsteller nicht nur medizinisches Cannabis konsumiert hatte, sondern in erheblichem Maße auch illegales Cannabis. Der VGH stellte jedoch klar, dass im neuen Recht ab April 2024 die Fahreignung nur dann entfallen kann, wenn entweder ein Missbrauch von Cannabis oder eine Abhängigkeit vorliegt – was im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen wurde.

Zudem legte der VGH dar, dass im Hauptsacheverfahren zu klären bleibt, ob der kombinierte Konsum von medizinischem und nichtmedizinischem Cannabis als regelmäßiger Konsum oder als missbräuchliche Einnahme von psychoaktiven Arzneimitteln zu werten ist.

Trotz dieser offenen Fragen führte der VGH aus, dass die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zugunsten des Vollzugsinteresses und gegen den Antragsteller ausfiel. Das Gericht sah ernste Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit des Antragstellers, den Konsum von Cannabis vom Führen eines Fahrzeugs zu trennen, zumal er auch in der Vergangenheit illegale Drogen konsumiert und damit einen sorglosen Umgang mit Rauschmitteln gezeigt hatte.

Praxishinweis für Verkehrsteilnehmer und Anwälte

Für die Praxis ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Frage aufwirft, wie der kombinierte Konsum von medizinischem und nichtmedizinischem Cannabis rechtlich zu bewerten ist. Die Neuregelung des Straßenverkehrsrechts seit April 2024 verlangt eine genaue Unterscheidung zwischen regelmäßigem Konsum und Missbrauch. Doch auch bei der Annahme von regelmäßigem Konsum ist zu klären, ob der Konsum mit der Fahreignung vereinbar ist.

Für Anwälte und Betroffene, die mit ähnlichen Fällen konfrontiert sind, ist es entscheidend, die aktuelle rechtliche Situation zu berücksichtigen und gegebenenfalls medizinische Gutachten zu erstellen, um eine genauere Einschätzung des Konsumverhaltens und der Fahreignung zu erhalten.

Unser Team unter der Leitung von Fachanwalt Andrew Straßburger steht Ihnen zur Seite, wenn es um die Durchsetzung Ihrer Rechte geht.

Verkehrsrecht

2025

Schadensminderungspflicht nach einem Unfall: Wann müssen Geschädigte wieder arbeiten?

Ein schwerer Verkehrsunfall verändert nicht nur das Leben der Betroffenen, sondern wirft oft auch komplexe rechtliche Fragen auf – vor allem, wenn es um Verdienstausfälle und die damit verbundene Schadensminderungspflicht geht. Doch was passiert, wenn ein Unfallgeschädigter trotz seiner verbliebenen Arbeitskraft nicht wieder in den Arbeitsmarkt zurückkehrt? Muss er sich dann die Konsequenzen einer unterlassenen Arbeitssuche anrechnen lassen?

Diese Frage wurde kürzlich vom Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem Urteil vom 13. Dezember 2024 (Az. 3 U 34/24) behandelt. Der Fall zeigt auf, wie und unter welchen Bedingungen die Schadensminderungspflicht auch nach einem schwerwiegenden Unfall zur Anwendung kommen kann – und wo die Grenzen dieser Pflicht liegen.

Der Fall im Detail

Im vorliegenden Fall war der Kläger Mitte 2017 bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt worden und konnte seitdem seinen Beruf als Bohrwerkdreher nicht mehr ausüben. Die Haftung des Unfallverursachers war unstrittig, jedoch standen noch Verdienstausfallsansprüche zur Diskussion. Ab Herbst 2019 erhielt der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da er nicht mehr in der Lage war, mindestens 15 Stunden pro Woche zu arbeiten.

Das Landgericht hatte dem Kläger teilweise Recht gegeben. Er hatte jedoch in der Berufung einen höheren Verdienstausfall gefordert und wollte die konkrete Feststellung der Ersatzpflicht für den künftigen Verdienstausfall bis zum Renteneintrittsalter erreichen. Die Frage war, ob der Kläger verpflichtet gewesen wäre, sich nach dem Unfall wieder um eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen.

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken

Das OLG Saarbrücken entschied zugunsten des Klägers. Es stellte klar, dass auch nach dem Urteil der fachkundigen Stellen, die die Arbeitsfähigkeit des Klägers als eingeschränkt betrachteten, der Kläger keine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme habe, wenn diese aussichtslos gewesen wäre. Weder vor noch nach August 2021 sei anzunehmen gewesen, dass der Kläger bei entsprechenden Bemühungen eine geeignete Arbeit gefunden hätte.

In seiner Entscheidung betonte das OLG, dass die Schadensminderungspflicht nicht verlangt, dass der Geschädigte sich um eine Arbeitsstelle bemühen muss, wenn er aufgrund seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen auf dem Arbeitsmarkt keine Chance auf eine erfolgreiche Vermittlung hat. Der Kläger hätte seine Arbeitskraft aufgrund seiner Einschränkungen nicht gewinnbringend einsetzen können. Daher sei eine Arbeitssuche in diesem Fall von vornherein aussichtslos.

Praxishinweis für Geschädigte und Anwälte

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken zeigt, dass die Schadensminderungspflicht stets individuell und im Kontext des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten ist. Für Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist es entscheidend, dass ihre beruflichen Einschränkungen gründlich bewertet werden. Wenn die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen unrealistisch erscheint, können sie von der Pflicht zur Arbeitsaufnahme entbunden sein.

Für Anwälte, die sich mit der Durchsetzung von Verdienstausfallsansprüchen befassen, ist es wichtig, auf eine fundierte medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ihrer Mandanten zu setzen. Dies ermöglicht es, eine realistische Prognose zu erstellen und die Ansprüche der Geschädigten korrekt zu vertreten.

Seit fast 60 Jahren vertreten wir als Experten die Interessen von Unfallgeschädigten und setzen uns dafür ein, dass Ihnen die Entschädigung zusteht, die Ihnen zuteilwerden muss. Unsere Verkehrsunfallabteilung unter der Leitung von Fachanwalt Andrew Straßburger ist darauf spezialisiert, in komplexen Fällen wie diesem die bestmögliche Lösung für Sie zu erzielen. Lassen Sie uns helfen – für Ihre Rechte und eine faire Entschädigung.

Verkehrsrecht

2025

Nicht alles, was nicht gefällt, ist ein Mangel – Amtsgericht Landstuhl und Landgericht Zweibrücken klären erneut Maßstäbe im Gebrauchtwagenkauf

Mit Urteil hat das Amtsgericht Landstuhl, bestätigt durch das Landgericht Zweibrücken am 22.01.2025 (Az.: 1 C 111/23, 3 S 61/23), klargestellt, dass bei einem Gebrauchtwagen altersbedingte Verschleißerscheinungen keinen Sachmangel darstellen. Unsere Kanzlei, vertreten durch Rechtsanwalt Gier, konnte für den beklagten Verkäufer einen vollständigen Erfolg erzielen. Das Urteil unterstreicht erneut die Bedeutung einer differenzierten Betrachtung zwischen Mangel und Verschleiß – ein Thema, das sowohl für Käufer als auch Verkäufer von großer Relevanz ist.

Hintergrund des Falls

Unser Mandant, der Beklagte, hatte ein 16 Jahre altes Fahrzeug der Marke BMW verkauft. Der Kläger, Käufer des Fahrzeugs, forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Grund: Das Fahrzeug habe nach wenigen Kilometern einen erhöhten Ölverbrauch gezeigt und es sei Rauch aus dem Auspuff ausgetreten. Der Kläger unterstellte dem Beklagten, den vermeintlichen Mangel arglistig verschwiegen zu haben. Unser Mandant wies die Vorwürfe entschieden zurück und berief sich auf den altersüblichen Verschleiß des Fahrzeugs, der kein Sachmangel sei.

Kernaussagen des Urteils

Das Gericht wies die Klage mit überzeugender Begründung ab:

  1. 1. Altersbedingter Verschleiß ist kein Mangel:
    Ein erhöhter Ölverbrauch bei einem 16 Jahre alten Fahrzeug fällt unter normalen Verschleiß. Der Sachverständige bestätigte, dass die Ursache auf altersbedingte Materialermüdung (z. B. ausgehärtete Ventilschaftabdichtungen) zurückzuführen sei. Solche Erscheinungen sind bei einem Gebrauchtwagen dieses Alters und Zustands nicht ungewöhnlich und stellen keinen Sachmangel dar.

  2. 2. Keine Pflicht zur Offenlegung von Verschleiß:
    Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer über typische Verschleißerscheinungen zu informieren, sofern diese nicht sicherheitsrelevant sind oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind.

Relevanz für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Grenzen zwischen altersbedingtem Verschleiß und einem Sachmangel im Gebrauchtwagenkauf. Für Käufer bedeutet dies, dass sie bei älteren Fahrzeugen realistische Erwartungen an den Zustand haben müssen. Verkäufer wiederum profitieren von der Klarstellung, dass sie nicht für typische Alterserscheinungen haften, sofern sie keine falschen Angaben machen oder bekannte Mängel verschweigen.

Fazit

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Verkäufern im Gebrauchtwagenhandel und zeigt, wie wichtig es ist, die diffizile Abgrenzung zwischen Mangel und Verschleiß konsequent zu beachten. Für unsere Kanzlei bestätigt das Urteil, dass präzise rechtliche Argumentation und fundierte Vorbereitung den entscheidenden Unterschied machen können. Käufer und Verkäufer können gleichermaßen von einer frühzeitigen rechtlichen Beratung profitieren, um Streitigkeiten dieser Art zu vermeiden.

Haben Sie Fragen zu Ihren Rechten beim Gebrauchtwagenkauf oder -verkauf? Unsere Kanzlei steht Ihnen mit Expertise und Engagement zur Seite.

Aus der Praxis.

Aktuell informiert.

Verkehrsrecht

2025

Verlust der Fahreignung bei Cannabis-Konsum: Was gilt nach dem neuen Recht?

Verkehrsrecht

2025

Schadensminderungspflicht nach einem Unfall: Wann müssen Geschädigte wieder arbeiten?

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2025

Nicht alles, was nicht gefällt, ist ein Mangel – Amtsgericht Landstuhl und Landgericht Zweibrücken klären erneut Maßstäbe im Gebrauchtwagenkauf

Aus der Praxis.

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2025

Verlust der Fahreignung bei Cannabis-Konsum: Was gilt nach dem neuen Recht?

Der Konsum von Cannabis – sei es medizinisch oder nichtmedizinisch – hat rechtliche Auswirkungen auf die Fahreignung von Fahrern. Besonders nach der Änderung der Rechtslage zum 1. April 2024 stellt sich die Frage: Führt der kombinierte Konsum von medizinischem und nichtmedizinischem Cannabis weiterhin ohne weiteres zum Verlust der Fahreignung? Diese Frage wurde kürzlich im Beschluss des VGH München (Az. 11 CS 24.1712) vom 4. Februar 2025 behandelt.

Die Entscheidung beleuchtet, wie sich der intensive Konsum von Cannabis auf die Fahreignung auswirkt und was sich durch die Neuregelungen im Straßenverkehrsrecht geändert hat. Was bedeutet das für alle, die sowohl medizinisches als auch nichtmedizinisches Cannabis konsumieren?

Der Fall im Detail

Im Sommer 2023 geriet ein Fahrer aufgrund seines Konsums von Cannabis in den Fokus der Fahrerlaubnisbehörde. Der Antragsteller, ein Patient mit einem medizinischen Cannabis-Rezept, gab bei einer Verkehrskontrolle an, täglich Cannabisblüten zu konsumieren. Gleichzeitig hatte er jedoch illegales Cannabis und Betäubungsmittel wie Amphetamin und Ecstasy im Besitz, was zu einer Verurteilung wegen Drogenhandels und Besitzes führte.

Im Januar 2024 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, mit der Begründung, dass er seine Fahreignung aufgrund des Konsums von Cannabis und Drogen verloren habe. Der Antragsteller widersprach dem, da er angab, die Behandlung mit Medizinal-Cannabis im Oktober 2023 beendet zu haben. Er berief sich auf die neue Rechtslage, nach der nur regelmäßiger Konsum oder ein Missbrauch von Cannabis die Fahreignung entfallen lassen würde.

Die Entscheidung des VGH München

Der VGH München entschied, dass der Antragsteller auf Grundlage der bisherigen Rechtslage seine Fahreignung wegen des Konsums von Cannabis ohne weiteres verloren hätte. Der Senat stellte fest, dass der Antragsteller nicht nur medizinisches Cannabis konsumiert hatte, sondern in erheblichem Maße auch illegales Cannabis. Der VGH stellte jedoch klar, dass im neuen Recht ab April 2024 die Fahreignung nur dann entfallen kann, wenn entweder ein Missbrauch von Cannabis oder eine Abhängigkeit vorliegt – was im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen wurde.

Zudem legte der VGH dar, dass im Hauptsacheverfahren zu klären bleibt, ob der kombinierte Konsum von medizinischem und nichtmedizinischem Cannabis als regelmäßiger Konsum oder als missbräuchliche Einnahme von psychoaktiven Arzneimitteln zu werten ist.

Trotz dieser offenen Fragen führte der VGH aus, dass die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zugunsten des Vollzugsinteresses und gegen den Antragsteller ausfiel. Das Gericht sah ernste Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit des Antragstellers, den Konsum von Cannabis vom Führen eines Fahrzeugs zu trennen, zumal er auch in der Vergangenheit illegale Drogen konsumiert und damit einen sorglosen Umgang mit Rauschmitteln gezeigt hatte.

Praxishinweis für Verkehrsteilnehmer und Anwälte

Für die Praxis ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Frage aufwirft, wie der kombinierte Konsum von medizinischem und nichtmedizinischem Cannabis rechtlich zu bewerten ist. Die Neuregelung des Straßenverkehrsrechts seit April 2024 verlangt eine genaue Unterscheidung zwischen regelmäßigem Konsum und Missbrauch. Doch auch bei der Annahme von regelmäßigem Konsum ist zu klären, ob der Konsum mit der Fahreignung vereinbar ist.

Für Anwälte und Betroffene, die mit ähnlichen Fällen konfrontiert sind, ist es entscheidend, die aktuelle rechtliche Situation zu berücksichtigen und gegebenenfalls medizinische Gutachten zu erstellen, um eine genauere Einschätzung des Konsumverhaltens und der Fahreignung zu erhalten.

Unser Team unter der Leitung von Fachanwalt Andrew Straßburger steht Ihnen zur Seite, wenn es um die Durchsetzung Ihrer Rechte geht.

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2025

Schadensminderungspflicht nach einem Unfall: Wann müssen Geschädigte wieder arbeiten?

Ein schwerer Verkehrsunfall verändert nicht nur das Leben der Betroffenen, sondern wirft oft auch komplexe rechtliche Fragen auf – vor allem, wenn es um Verdienstausfälle und die damit verbundene Schadensminderungspflicht geht. Doch was passiert, wenn ein Unfallgeschädigter trotz seiner verbliebenen Arbeitskraft nicht wieder in den Arbeitsmarkt zurückkehrt? Muss er sich dann die Konsequenzen einer unterlassenen Arbeitssuche anrechnen lassen?

Diese Frage wurde kürzlich vom Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem Urteil vom 13. Dezember 2024 (Az. 3 U 34/24) behandelt. Der Fall zeigt auf, wie und unter welchen Bedingungen die Schadensminderungspflicht auch nach einem schwerwiegenden Unfall zur Anwendung kommen kann – und wo die Grenzen dieser Pflicht liegen.

Der Fall im Detail

Im vorliegenden Fall war der Kläger Mitte 2017 bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt worden und konnte seitdem seinen Beruf als Bohrwerkdreher nicht mehr ausüben. Die Haftung des Unfallverursachers war unstrittig, jedoch standen noch Verdienstausfallsansprüche zur Diskussion. Ab Herbst 2019 erhielt der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da er nicht mehr in der Lage war, mindestens 15 Stunden pro Woche zu arbeiten.

Das Landgericht hatte dem Kläger teilweise Recht gegeben. Er hatte jedoch in der Berufung einen höheren Verdienstausfall gefordert und wollte die konkrete Feststellung der Ersatzpflicht für den künftigen Verdienstausfall bis zum Renteneintrittsalter erreichen. Die Frage war, ob der Kläger verpflichtet gewesen wäre, sich nach dem Unfall wieder um eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen.

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken

Das OLG Saarbrücken entschied zugunsten des Klägers. Es stellte klar, dass auch nach dem Urteil der fachkundigen Stellen, die die Arbeitsfähigkeit des Klägers als eingeschränkt betrachteten, der Kläger keine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme habe, wenn diese aussichtslos gewesen wäre. Weder vor noch nach August 2021 sei anzunehmen gewesen, dass der Kläger bei entsprechenden Bemühungen eine geeignete Arbeit gefunden hätte.

In seiner Entscheidung betonte das OLG, dass die Schadensminderungspflicht nicht verlangt, dass der Geschädigte sich um eine Arbeitsstelle bemühen muss, wenn er aufgrund seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen auf dem Arbeitsmarkt keine Chance auf eine erfolgreiche Vermittlung hat. Der Kläger hätte seine Arbeitskraft aufgrund seiner Einschränkungen nicht gewinnbringend einsetzen können. Daher sei eine Arbeitssuche in diesem Fall von vornherein aussichtslos.

Praxishinweis für Geschädigte und Anwälte

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken zeigt, dass die Schadensminderungspflicht stets individuell und im Kontext des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten ist. Für Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist es entscheidend, dass ihre beruflichen Einschränkungen gründlich bewertet werden. Wenn die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen unrealistisch erscheint, können sie von der Pflicht zur Arbeitsaufnahme entbunden sein.

Für Anwälte, die sich mit der Durchsetzung von Verdienstausfallsansprüchen befassen, ist es wichtig, auf eine fundierte medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ihrer Mandanten zu setzen. Dies ermöglicht es, eine realistische Prognose zu erstellen und die Ansprüche der Geschädigten korrekt zu vertreten.

Seit fast 60 Jahren vertreten wir als Experten die Interessen von Unfallgeschädigten und setzen uns dafür ein, dass Ihnen die Entschädigung zusteht, die Ihnen zuteilwerden muss. Unsere Verkehrsunfallabteilung unter der Leitung von Fachanwalt Andrew Straßburger ist darauf spezialisiert, in komplexen Fällen wie diesem die bestmögliche Lösung für Sie zu erzielen. Lassen Sie uns helfen – für Ihre Rechte und eine faire Entschädigung.

Verkehrsrecht

2025

Nicht alles, was nicht gefällt, ist ein Mangel – Amtsgericht Landstuhl und Landgericht Zweibrücken klären erneut Maßstäbe im Gebrauchtwagenkauf

Mit Urteil hat das Amtsgericht Landstuhl, bestätigt durch das Landgericht Zweibrücken am 22.01.2025 (Az.: 1 C 111/23, 3 S 61/23), klargestellt, dass bei einem Gebrauchtwagen altersbedingte Verschleißerscheinungen keinen Sachmangel darstellen. Unsere Kanzlei, vertreten durch Rechtsanwalt Gier, konnte für den beklagten Verkäufer einen vollständigen Erfolg erzielen. Das Urteil unterstreicht erneut die Bedeutung einer differenzierten Betrachtung zwischen Mangel und Verschleiß – ein Thema, das sowohl für Käufer als auch Verkäufer von großer Relevanz ist.

Hintergrund des Falls

Unser Mandant, der Beklagte, hatte ein 16 Jahre altes Fahrzeug der Marke BMW verkauft. Der Kläger, Käufer des Fahrzeugs, forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Grund: Das Fahrzeug habe nach wenigen Kilometern einen erhöhten Ölverbrauch gezeigt und es sei Rauch aus dem Auspuff ausgetreten. Der Kläger unterstellte dem Beklagten, den vermeintlichen Mangel arglistig verschwiegen zu haben. Unser Mandant wies die Vorwürfe entschieden zurück und berief sich auf den altersüblichen Verschleiß des Fahrzeugs, der kein Sachmangel sei.

Kernaussagen des Urteils

Das Gericht wies die Klage mit überzeugender Begründung ab:

  1. 1. Altersbedingter Verschleiß ist kein Mangel:
    Ein erhöhter Ölverbrauch bei einem 16 Jahre alten Fahrzeug fällt unter normalen Verschleiß. Der Sachverständige bestätigte, dass die Ursache auf altersbedingte Materialermüdung (z. B. ausgehärtete Ventilschaftabdichtungen) zurückzuführen sei. Solche Erscheinungen sind bei einem Gebrauchtwagen dieses Alters und Zustands nicht ungewöhnlich und stellen keinen Sachmangel dar.

  2. 2. Keine Pflicht zur Offenlegung von Verschleiß:
    Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer über typische Verschleißerscheinungen zu informieren, sofern diese nicht sicherheitsrelevant sind oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind.

Relevanz für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Grenzen zwischen altersbedingtem Verschleiß und einem Sachmangel im Gebrauchtwagenkauf. Für Käufer bedeutet dies, dass sie bei älteren Fahrzeugen realistische Erwartungen an den Zustand haben müssen. Verkäufer wiederum profitieren von der Klarstellung, dass sie nicht für typische Alterserscheinungen haften, sofern sie keine falschen Angaben machen oder bekannte Mängel verschweigen.

Fazit

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Verkäufern im Gebrauchtwagenhandel und zeigt, wie wichtig es ist, die diffizile Abgrenzung zwischen Mangel und Verschleiß konsequent zu beachten. Für unsere Kanzlei bestätigt das Urteil, dass präzise rechtliche Argumentation und fundierte Vorbereitung den entscheidenden Unterschied machen können. Käufer und Verkäufer können gleichermaßen von einer frühzeitigen rechtlichen Beratung profitieren, um Streitigkeiten dieser Art zu vermeiden.

Haben Sie Fragen zu Ihren Rechten beim Gebrauchtwagenkauf oder -verkauf? Unsere Kanzlei steht Ihnen mit Expertise und Engagement zur Seite.

Aus der Praxis.

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Verlust der Fahreignung bei Cannabis-Konsum: Was gilt nach dem neuen Recht?

Der Konsum von Cannabis – sei es medizinisch oder nichtmedizinisch – hat rechtliche Auswirkungen auf die Fahreignung von Fahrern. Besonders nach der Änderung der Rechtslage zum 1. April 2024 stellt sich die Frage: Führt der kombinierte Konsum von medizinischem und nichtmedizinischem Cannabis weiterhin ohne weiteres zum Verlust der Fahreignung? Diese Frage wurde kürzlich im Beschluss des VGH München (Az. 11 CS 24.1712) vom 4. Februar 2025 behandelt.

Die Entscheidung beleuchtet, wie sich der intensive Konsum von Cannabis auf die Fahreignung auswirkt und was sich durch die Neuregelungen im Straßenverkehrsrecht geändert hat. Was bedeutet das für alle, die sowohl medizinisches als auch nichtmedizinisches Cannabis konsumieren?

Der Fall im Detail

Im Sommer 2023 geriet ein Fahrer aufgrund seines Konsums von Cannabis in den Fokus der Fahrerlaubnisbehörde. Der Antragsteller, ein Patient mit einem medizinischen Cannabis-Rezept, gab bei einer Verkehrskontrolle an, täglich Cannabisblüten zu konsumieren. Gleichzeitig hatte er jedoch illegales Cannabis und Betäubungsmittel wie Amphetamin und Ecstasy im Besitz, was zu einer Verurteilung wegen Drogenhandels und Besitzes führte.

Im Januar 2024 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, mit der Begründung, dass er seine Fahreignung aufgrund des Konsums von Cannabis und Drogen verloren habe. Der Antragsteller widersprach dem, da er angab, die Behandlung mit Medizinal-Cannabis im Oktober 2023 beendet zu haben. Er berief sich auf die neue Rechtslage, nach der nur regelmäßiger Konsum oder ein Missbrauch von Cannabis die Fahreignung entfallen lassen würde.

Die Entscheidung des VGH München

Der VGH München entschied, dass der Antragsteller auf Grundlage der bisherigen Rechtslage seine Fahreignung wegen des Konsums von Cannabis ohne weiteres verloren hätte. Der Senat stellte fest, dass der Antragsteller nicht nur medizinisches Cannabis konsumiert hatte, sondern in erheblichem Maße auch illegales Cannabis. Der VGH stellte jedoch klar, dass im neuen Recht ab April 2024 die Fahreignung nur dann entfallen kann, wenn entweder ein Missbrauch von Cannabis oder eine Abhängigkeit vorliegt – was im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen wurde.

Zudem legte der VGH dar, dass im Hauptsacheverfahren zu klären bleibt, ob der kombinierte Konsum von medizinischem und nichtmedizinischem Cannabis als regelmäßiger Konsum oder als missbräuchliche Einnahme von psychoaktiven Arzneimitteln zu werten ist.

Trotz dieser offenen Fragen führte der VGH aus, dass die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zugunsten des Vollzugsinteresses und gegen den Antragsteller ausfiel. Das Gericht sah ernste Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit des Antragstellers, den Konsum von Cannabis vom Führen eines Fahrzeugs zu trennen, zumal er auch in der Vergangenheit illegale Drogen konsumiert und damit einen sorglosen Umgang mit Rauschmitteln gezeigt hatte.

Praxishinweis für Verkehrsteilnehmer und Anwälte

Für die Praxis ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Frage aufwirft, wie der kombinierte Konsum von medizinischem und nichtmedizinischem Cannabis rechtlich zu bewerten ist. Die Neuregelung des Straßenverkehrsrechts seit April 2024 verlangt eine genaue Unterscheidung zwischen regelmäßigem Konsum und Missbrauch. Doch auch bei der Annahme von regelmäßigem Konsum ist zu klären, ob der Konsum mit der Fahreignung vereinbar ist.

Für Anwälte und Betroffene, die mit ähnlichen Fällen konfrontiert sind, ist es entscheidend, die aktuelle rechtliche Situation zu berücksichtigen und gegebenenfalls medizinische Gutachten zu erstellen, um eine genauere Einschätzung des Konsumverhaltens und der Fahreignung zu erhalten.

Unser Team unter der Leitung von Fachanwalt Andrew Straßburger steht Ihnen zur Seite, wenn es um die Durchsetzung Ihrer Rechte geht.

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Schadensminderungspflicht nach einem Unfall: Wann müssen Geschädigte wieder arbeiten?

Ein schwerer Verkehrsunfall verändert nicht nur das Leben der Betroffenen, sondern wirft oft auch komplexe rechtliche Fragen auf – vor allem, wenn es um Verdienstausfälle und die damit verbundene Schadensminderungspflicht geht. Doch was passiert, wenn ein Unfallgeschädigter trotz seiner verbliebenen Arbeitskraft nicht wieder in den Arbeitsmarkt zurückkehrt? Muss er sich dann die Konsequenzen einer unterlassenen Arbeitssuche anrechnen lassen?

Diese Frage wurde kürzlich vom Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem Urteil vom 13. Dezember 2024 (Az. 3 U 34/24) behandelt. Der Fall zeigt auf, wie und unter welchen Bedingungen die Schadensminderungspflicht auch nach einem schwerwiegenden Unfall zur Anwendung kommen kann – und wo die Grenzen dieser Pflicht liegen.

Der Fall im Detail

Im vorliegenden Fall war der Kläger Mitte 2017 bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt worden und konnte seitdem seinen Beruf als Bohrwerkdreher nicht mehr ausüben. Die Haftung des Unfallverursachers war unstrittig, jedoch standen noch Verdienstausfallsansprüche zur Diskussion. Ab Herbst 2019 erhielt der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da er nicht mehr in der Lage war, mindestens 15 Stunden pro Woche zu arbeiten.

Das Landgericht hatte dem Kläger teilweise Recht gegeben. Er hatte jedoch in der Berufung einen höheren Verdienstausfall gefordert und wollte die konkrete Feststellung der Ersatzpflicht für den künftigen Verdienstausfall bis zum Renteneintrittsalter erreichen. Die Frage war, ob der Kläger verpflichtet gewesen wäre, sich nach dem Unfall wieder um eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen.

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken

Das OLG Saarbrücken entschied zugunsten des Klägers. Es stellte klar, dass auch nach dem Urteil der fachkundigen Stellen, die die Arbeitsfähigkeit des Klägers als eingeschränkt betrachteten, der Kläger keine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme habe, wenn diese aussichtslos gewesen wäre. Weder vor noch nach August 2021 sei anzunehmen gewesen, dass der Kläger bei entsprechenden Bemühungen eine geeignete Arbeit gefunden hätte.

In seiner Entscheidung betonte das OLG, dass die Schadensminderungspflicht nicht verlangt, dass der Geschädigte sich um eine Arbeitsstelle bemühen muss, wenn er aufgrund seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen auf dem Arbeitsmarkt keine Chance auf eine erfolgreiche Vermittlung hat. Der Kläger hätte seine Arbeitskraft aufgrund seiner Einschränkungen nicht gewinnbringend einsetzen können. Daher sei eine Arbeitssuche in diesem Fall von vornherein aussichtslos.

Praxishinweis für Geschädigte und Anwälte

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken zeigt, dass die Schadensminderungspflicht stets individuell und im Kontext des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten ist. Für Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist es entscheidend, dass ihre beruflichen Einschränkungen gründlich bewertet werden. Wenn die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen unrealistisch erscheint, können sie von der Pflicht zur Arbeitsaufnahme entbunden sein.

Für Anwälte, die sich mit der Durchsetzung von Verdienstausfallsansprüchen befassen, ist es wichtig, auf eine fundierte medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ihrer Mandanten zu setzen. Dies ermöglicht es, eine realistische Prognose zu erstellen und die Ansprüche der Geschädigten korrekt zu vertreten.

Seit fast 60 Jahren vertreten wir als Experten die Interessen von Unfallgeschädigten und setzen uns dafür ein, dass Ihnen die Entschädigung zusteht, die Ihnen zuteilwerden muss. Unsere Verkehrsunfallabteilung unter der Leitung von Fachanwalt Andrew Straßburger ist darauf spezialisiert, in komplexen Fällen wie diesem die bestmögliche Lösung für Sie zu erzielen. Lassen Sie uns helfen – für Ihre Rechte und eine faire Entschädigung.

Verkehrsrecht

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Nicht alles, was nicht gefällt, ist ein Mangel – Amtsgericht Landstuhl und Landgericht Zweibrücken klären erneut Maßstäbe im Gebrauchtwagenkauf

Mit Urteil hat das Amtsgericht Landstuhl, bestätigt durch das Landgericht Zweibrücken am 22.01.2025 (Az.: 1 C 111/23, 3 S 61/23), klargestellt, dass bei einem Gebrauchtwagen altersbedingte Verschleißerscheinungen keinen Sachmangel darstellen. Unsere Kanzlei, vertreten durch Rechtsanwalt Gier, konnte für den beklagten Verkäufer einen vollständigen Erfolg erzielen. Das Urteil unterstreicht erneut die Bedeutung einer differenzierten Betrachtung zwischen Mangel und Verschleiß – ein Thema, das sowohl für Käufer als auch Verkäufer von großer Relevanz ist.

Hintergrund des Falls

Unser Mandant, der Beklagte, hatte ein 16 Jahre altes Fahrzeug der Marke BMW verkauft. Der Kläger, Käufer des Fahrzeugs, forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Grund: Das Fahrzeug habe nach wenigen Kilometern einen erhöhten Ölverbrauch gezeigt und es sei Rauch aus dem Auspuff ausgetreten. Der Kläger unterstellte dem Beklagten, den vermeintlichen Mangel arglistig verschwiegen zu haben. Unser Mandant wies die Vorwürfe entschieden zurück und berief sich auf den altersüblichen Verschleiß des Fahrzeugs, der kein Sachmangel sei.

Kernaussagen des Urteils

Das Gericht wies die Klage mit überzeugender Begründung ab:

  1. 1. Altersbedingter Verschleiß ist kein Mangel:
    Ein erhöhter Ölverbrauch bei einem 16 Jahre alten Fahrzeug fällt unter normalen Verschleiß. Der Sachverständige bestätigte, dass die Ursache auf altersbedingte Materialermüdung (z. B. ausgehärtete Ventilschaftabdichtungen) zurückzuführen sei. Solche Erscheinungen sind bei einem Gebrauchtwagen dieses Alters und Zustands nicht ungewöhnlich und stellen keinen Sachmangel dar.

  2. 2. Keine Pflicht zur Offenlegung von Verschleiß:
    Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer über typische Verschleißerscheinungen zu informieren, sofern diese nicht sicherheitsrelevant sind oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind.

Relevanz für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Grenzen zwischen altersbedingtem Verschleiß und einem Sachmangel im Gebrauchtwagenkauf. Für Käufer bedeutet dies, dass sie bei älteren Fahrzeugen realistische Erwartungen an den Zustand haben müssen. Verkäufer wiederum profitieren von der Klarstellung, dass sie nicht für typische Alterserscheinungen haften, sofern sie keine falschen Angaben machen oder bekannte Mängel verschweigen.

Fazit

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Verkäufern im Gebrauchtwagenhandel und zeigt, wie wichtig es ist, die diffizile Abgrenzung zwischen Mangel und Verschleiß konsequent zu beachten. Für unsere Kanzlei bestätigt das Urteil, dass präzise rechtliche Argumentation und fundierte Vorbereitung den entscheidenden Unterschied machen können. Käufer und Verkäufer können gleichermaßen von einer frühzeitigen rechtlichen Beratung profitieren, um Streitigkeiten dieser Art zu vermeiden.

Haben Sie Fragen zu Ihren Rechten beim Gebrauchtwagenkauf oder -verkauf? Unsere Kanzlei steht Ihnen mit Expertise und Engagement zur Seite.

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