

Alle Artikel im Überblick
Themengebiet auswählen
Verkehrsrecht
2025
Verlust der Fahreignung bei Cannabis-Konsum: Was gilt nach dem neuen Recht?
Der Konsum von Cannabis – sei es medizinisch oder nichtmedizinisch – hat rechtliche Auswirkungen auf die Fahreignung von Fahrern. Besonders nach der Änderung der Rechtslage zum 1. April 2024 stellt sich die Frage: Führt der kombinierte Konsum von medizinischem und nichtmedizinischem Cannabis weiterhin ohne weiteres zum Verlust der Fahreignung? Diese Frage wurde kürzlich im Beschluss des VGH München (Az. 11 CS 24.1712) vom 4. Februar 2025 behandelt.
Die Entscheidung beleuchtet, wie sich der intensive Konsum von Cannabis auf die Fahreignung auswirkt und was sich durch die Neuregelungen im Straßenverkehrsrecht geändert hat. Was bedeutet das für alle, die sowohl medizinisches als auch nichtmedizinisches Cannabis konsumieren?
Der Fall im Detail
Im Sommer 2023 geriet ein Fahrer aufgrund seines Konsums von Cannabis in den Fokus der Fahrerlaubnisbehörde. Der Antragsteller, ein Patient mit einem medizinischen Cannabis-Rezept, gab bei einer Verkehrskontrolle an, täglich Cannabisblüten zu konsumieren. Gleichzeitig hatte er jedoch illegales Cannabis und Betäubungsmittel wie Amphetamin und Ecstasy im Besitz, was zu einer Verurteilung wegen Drogenhandels und Besitzes führte.
Im Januar 2024 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, mit der Begründung, dass er seine Fahreignung aufgrund des Konsums von Cannabis und Drogen verloren habe. Der Antragsteller widersprach dem, da er angab, die Behandlung mit Medizinal-Cannabis im Oktober 2023 beendet zu haben. Er berief sich auf die neue Rechtslage, nach der nur regelmäßiger Konsum oder ein Missbrauch von Cannabis die Fahreignung entfallen lassen würde.
Die Entscheidung des VGH München
Der VGH München entschied, dass der Antragsteller auf Grundlage der bisherigen Rechtslage seine Fahreignung wegen des Konsums von Cannabis ohne weiteres verloren hätte. Der Senat stellte fest, dass der Antragsteller nicht nur medizinisches Cannabis konsumiert hatte, sondern in erheblichem Maße auch illegales Cannabis. Der VGH stellte jedoch klar, dass im neuen Recht ab April 2024 die Fahreignung nur dann entfallen kann, wenn entweder ein Missbrauch von Cannabis oder eine Abhängigkeit vorliegt – was im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen wurde.
Zudem legte der VGH dar, dass im Hauptsacheverfahren zu klären bleibt, ob der kombinierte Konsum von medizinischem und nichtmedizinischem Cannabis als regelmäßiger Konsum oder als missbräuchliche Einnahme von psychoaktiven Arzneimitteln zu werten ist.
Trotz dieser offenen Fragen führte der VGH aus, dass die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zugunsten des Vollzugsinteresses und gegen den Antragsteller ausfiel. Das Gericht sah ernste Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit des Antragstellers, den Konsum von Cannabis vom Führen eines Fahrzeugs zu trennen, zumal er auch in der Vergangenheit illegale Drogen konsumiert und damit einen sorglosen Umgang mit Rauschmitteln gezeigt hatte.
Praxishinweis für Verkehrsteilnehmer und Anwälte
Für die Praxis ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Frage aufwirft, wie der kombinierte Konsum von medizinischem und nichtmedizinischem Cannabis rechtlich zu bewerten ist. Die Neuregelung des Straßenverkehrsrechts seit April 2024 verlangt eine genaue Unterscheidung zwischen regelmäßigem Konsum und Missbrauch. Doch auch bei der Annahme von regelmäßigem Konsum ist zu klären, ob der Konsum mit der Fahreignung vereinbar ist.
Für Anwälte und Betroffene, die mit ähnlichen Fällen konfrontiert sind, ist es entscheidend, die aktuelle rechtliche Situation zu berücksichtigen und gegebenenfalls medizinische Gutachten zu erstellen, um eine genauere Einschätzung des Konsumverhaltens und der Fahreignung zu erhalten.
Unser Team unter der Leitung von Fachanwalt Andrew Straßburger steht Ihnen zur Seite, wenn es um die Durchsetzung Ihrer Rechte geht.
Verkehrsrecht
2025
Schadensminderungspflicht nach einem Unfall: Wann müssen Geschädigte wieder arbeiten?
Ein schwerer Verkehrsunfall verändert nicht nur das Leben der Betroffenen, sondern wirft oft auch komplexe rechtliche Fragen auf – vor allem, wenn es um Verdienstausfälle und die damit verbundene Schadensminderungspflicht geht. Doch was passiert, wenn ein Unfallgeschädigter trotz seiner verbliebenen Arbeitskraft nicht wieder in den Arbeitsmarkt zurückkehrt? Muss er sich dann die Konsequenzen einer unterlassenen Arbeitssuche anrechnen lassen?
Diese Frage wurde kürzlich vom Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem Urteil vom 13. Dezember 2024 (Az. 3 U 34/24) behandelt. Der Fall zeigt auf, wie und unter welchen Bedingungen die Schadensminderungspflicht auch nach einem schwerwiegenden Unfall zur Anwendung kommen kann – und wo die Grenzen dieser Pflicht liegen.
Der Fall im Detail
Im vorliegenden Fall war der Kläger Mitte 2017 bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt worden und konnte seitdem seinen Beruf als Bohrwerkdreher nicht mehr ausüben. Die Haftung des Unfallverursachers war unstrittig, jedoch standen noch Verdienstausfallsansprüche zur Diskussion. Ab Herbst 2019 erhielt der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da er nicht mehr in der Lage war, mindestens 15 Stunden pro Woche zu arbeiten.
Das Landgericht hatte dem Kläger teilweise Recht gegeben. Er hatte jedoch in der Berufung einen höheren Verdienstausfall gefordert und wollte die konkrete Feststellung der Ersatzpflicht für den künftigen Verdienstausfall bis zum Renteneintrittsalter erreichen. Die Frage war, ob der Kläger verpflichtet gewesen wäre, sich nach dem Unfall wieder um eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen.
Die Entscheidung des OLG Saarbrücken
Das OLG Saarbrücken entschied zugunsten des Klägers. Es stellte klar, dass auch nach dem Urteil der fachkundigen Stellen, die die Arbeitsfähigkeit des Klägers als eingeschränkt betrachteten, der Kläger keine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme habe, wenn diese aussichtslos gewesen wäre. Weder vor noch nach August 2021 sei anzunehmen gewesen, dass der Kläger bei entsprechenden Bemühungen eine geeignete Arbeit gefunden hätte.
In seiner Entscheidung betonte das OLG, dass die Schadensminderungspflicht nicht verlangt, dass der Geschädigte sich um eine Arbeitsstelle bemühen muss, wenn er aufgrund seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen auf dem Arbeitsmarkt keine Chance auf eine erfolgreiche Vermittlung hat. Der Kläger hätte seine Arbeitskraft aufgrund seiner Einschränkungen nicht gewinnbringend einsetzen können. Daher sei eine Arbeitssuche in diesem Fall von vornherein aussichtslos.
Praxishinweis für Geschädigte und Anwälte
Die Entscheidung des OLG Saarbrücken zeigt, dass die Schadensminderungspflicht stets individuell und im Kontext des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten ist. Für Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist es entscheidend, dass ihre beruflichen Einschränkungen gründlich bewertet werden. Wenn die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen unrealistisch erscheint, können sie von der Pflicht zur Arbeitsaufnahme entbunden sein.
Für Anwälte, die sich mit der Durchsetzung von Verdienstausfallsansprüchen befassen, ist es wichtig, auf eine fundierte medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ihrer Mandanten zu setzen. Dies ermöglicht es, eine realistische Prognose zu erstellen und die Ansprüche der Geschädigten korrekt zu vertreten.
Seit fast 60 Jahren vertreten wir als Experten die Interessen von Unfallgeschädigten und setzen uns dafür ein, dass Ihnen die Entschädigung zusteht, die Ihnen zuteilwerden muss. Unsere Verkehrsunfallabteilung unter der Leitung von Fachanwalt Andrew Straßburger ist darauf spezialisiert, in komplexen Fällen wie diesem die bestmögliche Lösung für Sie zu erzielen. Lassen Sie uns helfen – für Ihre Rechte und eine faire Entschädigung.
Verkehrsrecht
2025
Nicht alles, was nicht gefällt, ist ein Mangel – Amtsgericht Landstuhl und Landgericht Zweibrücken klären erneut Maßstäbe im Gebrauchtwagenkauf
Mit Urteil hat das Amtsgericht Landstuhl, bestätigt durch das Landgericht Zweibrücken am 22.01.2025 (Az.: 1 C 111/23, 3 S 61/23), klargestellt, dass bei einem Gebrauchtwagen altersbedingte Verschleißerscheinungen keinen Sachmangel darstellen. Unsere Kanzlei, vertreten durch Rechtsanwalt Gier, konnte für den beklagten Verkäufer einen vollständigen Erfolg erzielen. Das Urteil unterstreicht erneut die Bedeutung einer differenzierten Betrachtung zwischen Mangel und Verschleiß – ein Thema, das sowohl für Käufer als auch Verkäufer von großer Relevanz ist.
Hintergrund des Falls
Unser Mandant, der Beklagte, hatte ein 16 Jahre altes Fahrzeug der Marke BMW verkauft. Der Kläger, Käufer des Fahrzeugs, forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Grund: Das Fahrzeug habe nach wenigen Kilometern einen erhöhten Ölverbrauch gezeigt und es sei Rauch aus dem Auspuff ausgetreten. Der Kläger unterstellte dem Beklagten, den vermeintlichen Mangel arglistig verschwiegen zu haben. Unser Mandant wies die Vorwürfe entschieden zurück und berief sich auf den altersüblichen Verschleiß des Fahrzeugs, der kein Sachmangel sei.
Kernaussagen des Urteils
Das Gericht wies die Klage mit überzeugender Begründung ab:
1. Altersbedingter Verschleiß ist kein Mangel:
Ein erhöhter Ölverbrauch bei einem 16 Jahre alten Fahrzeug fällt unter normalen Verschleiß. Der Sachverständige bestätigte, dass die Ursache auf altersbedingte Materialermüdung (z. B. ausgehärtete Ventilschaftabdichtungen) zurückzuführen sei. Solche Erscheinungen sind bei einem Gebrauchtwagen dieses Alters und Zustands nicht ungewöhnlich und stellen keinen Sachmangel dar.2. Keine Pflicht zur Offenlegung von Verschleiß:
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer über typische Verschleißerscheinungen zu informieren, sofern diese nicht sicherheitsrelevant sind oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind.
Relevanz für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Grenzen zwischen altersbedingtem Verschleiß und einem Sachmangel im Gebrauchtwagenkauf. Für Käufer bedeutet dies, dass sie bei älteren Fahrzeugen realistische Erwartungen an den Zustand haben müssen. Verkäufer wiederum profitieren von der Klarstellung, dass sie nicht für typische Alterserscheinungen haften, sofern sie keine falschen Angaben machen oder bekannte Mängel verschweigen.
Fazit
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Verkäufern im Gebrauchtwagenhandel und zeigt, wie wichtig es ist, die diffizile Abgrenzung zwischen Mangel und Verschleiß konsequent zu beachten. Für unsere Kanzlei bestätigt das Urteil, dass präzise rechtliche Argumentation und fundierte Vorbereitung den entscheidenden Unterschied machen können. Käufer und Verkäufer können gleichermaßen von einer frühzeitigen rechtlichen Beratung profitieren, um Streitigkeiten dieser Art zu vermeiden.
Haben Sie Fragen zu Ihren Rechten beim Gebrauchtwagenkauf oder -verkauf? Unsere Kanzlei steht Ihnen mit Expertise und Engagement zur Seite.
Verkehrsrecht
2025
Verwendung von Gebrauchtteilen in der Unfallreparatur: ZKF fordert Mindestanforderungen für Kfz-Versicherer
Mit großer Besorgnis haben wir die jüngsten Entwicklungen im Bereich der Unfallinstandsetzung und der Schadenabwicklung zur Kenntnis genommen. Die Versicherungswirtschaft versucht die Geschädigten und Werkstätten zunehmend zur Instandsetzung mit gebrauchten Ersatzteilen in der Unfallreparatur zu drängen. Dies stellt eine erhebliche Gefahr sowohl für Geschädigte als auch für Werkstätten dar. Es ist unsere Pflicht als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Verkehrsrecht, Sie in dieser schwierigen und rechtlich komplexen Situation nicht allein zu lassen.
Die Situation ist dramatisch – Ihre Rechte als Geschädigter sind gefährdet!
Die Einführung von gebrauchten Ersatzteilen als vermeintliche Kostensenkungsmaßnahme birgt erhebliche rechtliche Risiken für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls. Es wird versucht, Ihnen als Geschädigtem die Wahl der Ersatzteile aus der Hand zu nehmen – zu Lasten der Qualität und Sicherheit Ihrer Fahrzeugreparatur. Der Versuch, die Reparatur mit gebrauchten Erstausrüster- oder Nachbau-Teilen durchzuführen, stellt nicht nur eine potenzielle Gefährdung für Ihre Verkehrssicherheit dar, sondern kann auch zu einer erheblichen Minderung des Wertes Ihres Fahrzeugs führen.
Laut § 249 BGB haben Sie als Geschädigter jedoch das unantastbare Recht auf eine vollständige, fachgerechte Reparatur, die den Wert Ihres Fahrzeugs in dem Zustand wiederherstellt, in dem es vor dem Unfall war. Jede Reparatur mit gebrauchten Ersatzteilen, die den Wert oder die Sicherheit Ihres Fahrzeugs mindert, kann als eine unvollständige oder unsachgemäße Reparatur angesehen werden. Wenn Ihre Werkstatt diese Teile verwendet, haben Sie das Recht, auf eine vollständige Reparatur mit neuen Teilen zu bestehen und auch für etwaige Wertminderungen Ersatz zu verlangen.
Zudem bleibt fraglich, wie sich die Verwendung von gebrauchten Teilen auf die Haftung des Versicherers und der Werkstatt auswirkt. Es droht Ihnen als Geschädigtem nicht nur ein wirtschaftlicher Schaden durch eine Wertminderung, sondern auch das Risiko, im Fall eines späteren Mängels an den verwendeten Teilen auf den Kosten sitzenzubleiben. Wer haftet, wenn das gebrauchte Teil versagt und weitere Schäden an Ihrem Fahrzeug entstehen? Oder, noch gravierender, wer trägt die Verantwortung, wenn sicherheitsrelevante Bauteile – wie Airbags oder Bremsassistenten – nicht ordnungsgemäß funktionieren und Sie durch den Unfall gefährdet werden? Fragen, die Ihnen als Geschädigtem dringend beantwortet werden müssen!
Für Werkstätten ist die Lage ebenso dramatisch – drohende Existenzgefährdung!
Nicht nur für Sie als Geschädigten, sondern auch für die Werkstätten selbst ergeben sich durch den massiven Druck der Versicherer, gebrauchte Ersatzteile zu verwenden, schwerwiegende wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen. Die Werkstätten, die für ihre Arbeit und Qualität bekannt sind, sehen sich mit einer völlig neuen Problematik konfrontiert: Der Verlust der Marge, die bisher durch die Ersatzteilpreise erzielt wurde. Der Druck, gebrauchte Teile zu verwenden, führt zu einem massiven Margenverlust, während gleichzeitig die Stundenverrechnungssätze nicht angepasst werden – eine wirtschaftliche Katastrophe für viele Betriebe, die bislang in einem sehr engen finanziellen Rahmen gearbeitet haben.
Doch damit nicht genug: Die Werkstätten sind im Zweifel für die Qualität und Sicherheit der verwendeten Teile verantwortlich. Die Haftung für Mängel an gebrauchten Ersatzteilen kann nicht einfach auf den Versicherer oder den Schadenlenker abgewälzt werden. Sollte ein gebrauchtes Teil versagen und ein Unfall oder ein weiterer Schaden an Ihrem Fahrzeug entstehen, droht der Werkstatt eine Klage aufgrund unsachgemäßer Reparatur.
Ihre Lösung: Die Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft – Ihr Partner in dieser kritischen Situation
Unsere Kanzlei, unter der Leitung von Herrn Fachanwalt für Verkehrsrecht Andrew Straßburger, ist die erste Wahl, wenn es um Ihre rechtliche Beratung und Unterstützung in diesem Bereich geht. Wir verstehen die Komplexität der Situation und wissen, welche Auswirkungen die Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen auf Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen hat. Sie können sich darauf verlassen, dass wir alle rechtlichen Mittel ausschöpfen, um Ihre Rechte zu wahren – sei es in der Schadensregulierung, in der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber den Versicherern oder in der Unterstützung Ihrer Werkstatt bei der Abwehr unzulässiger und ungerechtfertigter Forderungen.
Für Geschädigte: Wir sichern Ihnen die vollständige und ordnungsgemäße Schadenabwicklung gemäß § 249 BGB zu. Sollten gebrauchte Ersatzteile in Ihrer Reparatur verwendet worden sein, prüfen wir, ob dies zu einer Wertminderung führt und setzen Ihre Ansprüche auf Ausgleich durch – sei es in Form einer Nachbesserung der Reparatur oder einer finanziellen Entschädigung.
Für Werkstätten: Wenn Sie als Werkstatt in dieser schwierigen Situation sind und unter dem Druck der Versicherer oder Schadenlenker stehen, gebrauchte Ersatzteile zu verwenden, stehen wir Ihnen zur Seite. Wir helfen Ihnen, Ihre wirtschaftlichen Interessen zu wahren und verteidigen Ihre Rechte als qualifizierter Handwerksbetrieb, der für die Qualität der Reparatur haftet.
Fazit: Es ist Zeit, für Ihre Rechte zu kämpfen!
Die Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen in der Unfallreparatur ist eine rechtlich hochbrisante Thematik, die nicht nur wirtschaftliche, sondern auch sicherheitsrelevante Risiken für alle Beteiligten birgt. Verlassen Sie sich auf die Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft und Fachanwalt Andrew Straßburger, um Ihre Ansprüche durchzusetzen und Ihre Werkstatt oder Ihr Unternehmen vor ungerechtfertigten finanziellen Verlusten zu schützen.
Wir sind Ihre Partner – kompetent, erfahren und mit dem Ziel, Ihre Interessen mit aller Kraft zu vertreten.
Alle Artikel im
Überblick
Themengebiet auswählen
Verkehrsrecht
2025
Verlust der Fahreignung bei Cannabis-Konsum: Was gilt nach dem neuen Recht?
Verkehrsrecht
2025
Schadensminderungspflicht nach einem Unfall: Wann müssen Geschädigte wieder arbeiten?
Verkehrsrecht
2025
Nicht alles, was nicht gefällt, ist ein Mangel – Amtsgericht Landstuhl und Landgericht Zweibrücken klären erneut Maßstäbe im Gebrauchtwagenkauf
Verkehrsrecht
2025
Verwendung von Gebrauchtteilen in der Unfallreparatur: ZKF fordert Mindestanforderungen für Kfz-Versicherer

Friedrichsplatz 7 (Friedrichspalais)
76646 Bruchsal

Ihr Weg zu uns
Klicken Sie hier, um externe Inhalte
von Google Maps anzuzeigen.
Holen sie sich jetzt professionelle Unterstützung

Tätigkeitsgebiete
Rechtsanwälte
Downloads
Über Uns
Friedrichsplatz 7 (Friedrichspalais)
76646 Bruchsal

Ihr Weg zu uns
Klicken Sie hier, um externe Inhalte
von Google Maps anzuzeigen.
Holen sie sich jetzt
professionelle
Unterstützung