Miterbe muss Miete für Nachlassimmobilie zahlen
Nachdem ein Mann eine Immobillie geerbt hatte, zog er umgehend dort ein. An sich nichts ungewöhnliches, problematisch war hier jedoch, dass der Mann die Immobilie nicht allein geerbt hatte und die Miterben daher eine Miete von ihm verlangten. Er hingegen argumentierte, dass er als Miteigentümer doch keine Miete für seine eigene Immobillie zahlen müsse. Im weiteren Verlauf des Streites sahen die anderen Erben keinen anderen Ausweg, als ihn auf Zahlung eines angemessenen monatlichen Mietbetrages zu verklagen.
Im Prozess erklärten die Richter, dass jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft prinzipiell das Recht habe, Nachlassgegenstände, zu der auch die Immobilie zähle, entschädigungslos zu nutzen. Wenn die Erbengemeinschaft jedoch mehrheitlich einen Beschluss zur Verwaltung und Benutzung trifft, der eine Miete auch für Miterben vorsieht, kann dies eine Zahlungspflicht nach sich ziehen.
Eine bloße Zahlungsaufforderung an diesen reicht hierzu jedoch nicht aus. In unserem Fall entschied das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände, dass die Miterben „zumindest konkludent“ einen bindenden Beschluss zur Nachlassimmobilie gefasst hätten, der über eine bloße Zahlungsaufforderung hinaus ginge. Aus diesem Grund muss der Mann nun also Miete für eine Immobillie zahlen, deren Miteigentümer er ist.
Ergänzend erklärt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.09.2012, Az.: XII ZR 151/10, dass ein Miterbe allein oder mit anderen die Stimmenmehrheit in einer Erbengemeinschaft, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung ohne besondere Förmlichkeiten einen Mehrheitsbeschluss fassen kann. Wenn die Mehrheit der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses beschlossen hat, so kann sie die Maßnahme auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben ausführen.
Für einen Mehrheitsbeschluss ist es nicht einmal notwendig, alle Miterben mit einzubeziehen. Er ist sogar dann wirksam, wenn einzelne Miterben gar nicht von ihm unterrichtet wurden, solange die notwendige Mehrheit für den Beschluss besteht.
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Verkehrsrecht
2025
Nicht alles, was nicht gefällt, ist ein Mangel – Amtsgericht Landstuhl und Landgericht Zweibrücken klären erneut Maßstäbe im Gebrauchtwagenkauf
Mit Urteil hat das Amtsgericht Landstuhl, bestätigt durch das Landgericht Zweibrücken am 22.01.2025 (Az.: 1 C 111/23, 3 S 61/23), klargestellt, dass bei einem Gebrauchtwagen altersbedingte Verschleißerscheinungen keinen Sachmangel darstellen. Unsere Kanzlei, vertreten durch Rechtsanwalt Gier, konnte für den beklagten Verkäufer einen vollständigen Erfolg erzielen. Das Urteil unterstreicht erneut die Bedeutung einer differenzierten Betrachtung zwischen Mangel und Verschleiß – ein Thema, das sowohl für Käufer als auch Verkäufer von großer Relevanz ist.
Hintergrund des Falls
Unser Mandant, der Beklagte, hatte ein 16 Jahre altes Fahrzeug der Marke BMW verkauft. Der Kläger, Käufer des Fahrzeugs, forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Grund: Das Fahrzeug habe nach wenigen Kilometern einen erhöhten Ölverbrauch gezeigt und es sei Rauch aus dem Auspuff ausgetreten. Der Kläger unterstellte dem Beklagten, den vermeintlichen Mangel arglistig verschwiegen zu haben. Unser Mandant wies die Vorwürfe entschieden zurück und berief sich auf den altersüblichen Verschleiß des Fahrzeugs, der kein Sachmangel sei.
Kernaussagen des Urteils
Das Gericht wies die Klage mit überzeugender Begründung ab:
1. Altersbedingter Verschleiß ist kein Mangel:
Ein erhöhter Ölverbrauch bei einem 16 Jahre alten Fahrzeug fällt unter normalen Verschleiß. Der Sachverständige bestätigte, dass die Ursache auf altersbedingte Materialermüdung (z. B. ausgehärtete Ventilschaftabdichtungen) zurückzuführen sei. Solche Erscheinungen sind bei einem Gebrauchtwagen dieses Alters und Zustands nicht ungewöhnlich und stellen keinen Sachmangel dar.2. Keine Pflicht zur Offenlegung von Verschleiß:
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer über typische Verschleißerscheinungen zu informieren, sofern diese nicht sicherheitsrelevant sind oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind.
Relevanz für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Grenzen zwischen altersbedingtem Verschleiß und einem Sachmangel im Gebrauchtwagenkauf. Für Käufer bedeutet dies, dass sie bei älteren Fahrzeugen realistische Erwartungen an den Zustand haben müssen. Verkäufer wiederum profitieren von der Klarstellung, dass sie nicht für typische Alterserscheinungen haften, sofern sie keine falschen Angaben machen oder bekannte Mängel verschweigen.
Fazit
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Verkäufern im Gebrauchtwagenhandel und zeigt, wie wichtig es ist, die diffizile Abgrenzung zwischen Mangel und Verschleiß konsequent zu beachten. Für unsere Kanzlei bestätigt das Urteil, dass präzise rechtliche Argumentation und fundierte Vorbereitung den entscheidenden Unterschied machen können. Käufer und Verkäufer können gleichermaßen von einer frühzeitigen rechtlichen Beratung profitieren, um Streitigkeiten dieser Art zu vermeiden.
Haben Sie Fragen zu Ihren Rechten beim Gebrauchtwagenkauf oder -verkauf? Unsere Kanzlei steht Ihnen mit Expertise und Engagement zur Seite.
Verkehrsrecht
2025
Verwendung von Gebrauchtteilen in der Unfallreparatur: ZKF fordert Mindestanforderungen für Kfz-Versicherer
Mit großer Besorgnis haben wir die jüngsten Entwicklungen im Bereich der Unfallinstandsetzung und der Schadenabwicklung zur Kenntnis genommen. Die Versicherungswirtschaft versucht die Geschädigten und Werkstätten zunehmend zur Instandsetzung mit gebrauchten Ersatzteilen in der Unfallreparatur zu drängen. Dies stellt eine erhebliche Gefahr sowohl für Geschädigte als auch für Werkstätten dar. Es ist unsere Pflicht als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Verkehrsrecht, Sie in dieser schwierigen und rechtlich komplexen Situation nicht allein zu lassen.
Die Situation ist dramatisch – Ihre Rechte als Geschädigter sind gefährdet!
Die Einführung von gebrauchten Ersatzteilen als vermeintliche Kostensenkungsmaßnahme birgt erhebliche rechtliche Risiken für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls. Es wird versucht, Ihnen als Geschädigtem die Wahl der Ersatzteile aus der Hand zu nehmen – zu Lasten der Qualität und Sicherheit Ihrer Fahrzeugreparatur. Der Versuch, die Reparatur mit gebrauchten Erstausrüster- oder Nachbau-Teilen durchzuführen, stellt nicht nur eine potenzielle Gefährdung für Ihre Verkehrssicherheit dar, sondern kann auch zu einer erheblichen Minderung des Wertes Ihres Fahrzeugs führen.
Laut § 249 BGB haben Sie als Geschädigter jedoch das unantastbare Recht auf eine vollständige, fachgerechte Reparatur, die den Wert Ihres Fahrzeugs in dem Zustand wiederherstellt, in dem es vor dem Unfall war. Jede Reparatur mit gebrauchten Ersatzteilen, die den Wert oder die Sicherheit Ihres Fahrzeugs mindert, kann als eine unvollständige oder unsachgemäße Reparatur angesehen werden. Wenn Ihre Werkstatt diese Teile verwendet, haben Sie das Recht, auf eine vollständige Reparatur mit neuen Teilen zu bestehen und auch für etwaige Wertminderungen Ersatz zu verlangen.
Zudem bleibt fraglich, wie sich die Verwendung von gebrauchten Teilen auf die Haftung des Versicherers und der Werkstatt auswirkt. Es droht Ihnen als Geschädigtem nicht nur ein wirtschaftlicher Schaden durch eine Wertminderung, sondern auch das Risiko, im Fall eines späteren Mängels an den verwendeten Teilen auf den Kosten sitzenzubleiben. Wer haftet, wenn das gebrauchte Teil versagt und weitere Schäden an Ihrem Fahrzeug entstehen? Oder, noch gravierender, wer trägt die Verantwortung, wenn sicherheitsrelevante Bauteile – wie Airbags oder Bremsassistenten – nicht ordnungsgemäß funktionieren und Sie durch den Unfall gefährdet werden? Fragen, die Ihnen als Geschädigtem dringend beantwortet werden müssen!
Für Werkstätten ist die Lage ebenso dramatisch – drohende Existenzgefährdung!
Nicht nur für Sie als Geschädigten, sondern auch für die Werkstätten selbst ergeben sich durch den massiven Druck der Versicherer, gebrauchte Ersatzteile zu verwenden, schwerwiegende wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen. Die Werkstätten, die für ihre Arbeit und Qualität bekannt sind, sehen sich mit einer völlig neuen Problematik konfrontiert: Der Verlust der Marge, die bisher durch die Ersatzteilpreise erzielt wurde. Der Druck, gebrauchte Teile zu verwenden, führt zu einem massiven Margenverlust, während gleichzeitig die Stundenverrechnungssätze nicht angepasst werden – eine wirtschaftliche Katastrophe für viele Betriebe, die bislang in einem sehr engen finanziellen Rahmen gearbeitet haben.
Doch damit nicht genug: Die Werkstätten sind im Zweifel für die Qualität und Sicherheit der verwendeten Teile verantwortlich. Die Haftung für Mängel an gebrauchten Ersatzteilen kann nicht einfach auf den Versicherer oder den Schadenlenker abgewälzt werden. Sollte ein gebrauchtes Teil versagen und ein Unfall oder ein weiterer Schaden an Ihrem Fahrzeug entstehen, droht der Werkstatt eine Klage aufgrund unsachgemäßer Reparatur.
Ihre Lösung: Die Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft – Ihr Partner in dieser kritischen Situation
Unsere Kanzlei, unter der Leitung von Herrn Fachanwalt für Verkehrsrecht Andrew Straßburger, ist die erste Wahl, wenn es um Ihre rechtliche Beratung und Unterstützung in diesem Bereich geht. Wir verstehen die Komplexität der Situation und wissen, welche Auswirkungen die Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen auf Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen hat. Sie können sich darauf verlassen, dass wir alle rechtlichen Mittel ausschöpfen, um Ihre Rechte zu wahren – sei es in der Schadensregulierung, in der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber den Versicherern oder in der Unterstützung Ihrer Werkstatt bei der Abwehr unzulässiger und ungerechtfertigter Forderungen.
Für Geschädigte: Wir sichern Ihnen die vollständige und ordnungsgemäße Schadenabwicklung gemäß § 249 BGB zu. Sollten gebrauchte Ersatzteile in Ihrer Reparatur verwendet worden sein, prüfen wir, ob dies zu einer Wertminderung führt und setzen Ihre Ansprüche auf Ausgleich durch – sei es in Form einer Nachbesserung der Reparatur oder einer finanziellen Entschädigung.
Für Werkstätten: Wenn Sie als Werkstatt in dieser schwierigen Situation sind und unter dem Druck der Versicherer oder Schadenlenker stehen, gebrauchte Ersatzteile zu verwenden, stehen wir Ihnen zur Seite. Wir helfen Ihnen, Ihre wirtschaftlichen Interessen zu wahren und verteidigen Ihre Rechte als qualifizierter Handwerksbetrieb, der für die Qualität der Reparatur haftet.
Fazit: Es ist Zeit, für Ihre Rechte zu kämpfen!
Die Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen in der Unfallreparatur ist eine rechtlich hochbrisante Thematik, die nicht nur wirtschaftliche, sondern auch sicherheitsrelevante Risiken für alle Beteiligten birgt. Verlassen Sie sich auf die Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft und Fachanwalt Andrew Straßburger, um Ihre Ansprüche durchzusetzen und Ihre Werkstatt oder Ihr Unternehmen vor ungerechtfertigten finanziellen Verlusten zu schützen.
Wir sind Ihre Partner – kompetent, erfahren und mit dem Ziel, Ihre Interessen mit aller Kraft zu vertreten.
Verkehrsrecht
2024
Bundesgerichtshof zur Haftung des Betreibers einer Waschanlage
Der unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage für einen Fahrzeugschaden entschieden (Urteil vom 21. November 2024 - VII ZR 39/24 ).
Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs in einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage, einer sogenannten Portalwaschanlage.
In der Waschanlage befindet sich ein Hinweisschild, das auszugsweise wie folgt lautet:
"Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen
Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen: (…).
Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.) sowie dadurch verursachte Lackkratzer verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz."
Unter diesem Hinweisschild befindet sich ein Zettel mit der Aufschrift:
"Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!".
Der Kläger fuhr Ende Juli 2021 mit seinem Pkw der Marke Land Rover in die Waschanlage ein, stellte das Fahrzeug ordnungsgemäß ab, verließ die Waschhalle und startete den Waschvorgang. Während des Waschvorgangs wurde der zur serienmäßigen Fahrzeugausstattung gehörende, an der hinteren Dachkante angebrachte Heckspoiler abgerissen, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. Deswegen verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.219,31 €, eine Nutzungsausfallentschädigung (119 €) für den Tag der Fahrzeugreparatur sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Revision des Klägers war erfolgreich. Sie führte zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Dem Kläger steht wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen die Beklagte ein vertraglicher Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs umfasst als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Geschuldet sind diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Hierbei trägt grundsätzlich der Gläubiger die Beweislast dafür, dass der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. Abweichend davon hat sich allerdings der Schädiger nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten, sondern muss er auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich liegen.
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Ursache für die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs liegt allein im Obhuts- und Gefahrenbereich der Beklagten. Nach den außer Streit stehenden Feststellungen des Berufungsgerichts kam es zu der Beschädigung, weil die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für das serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattete Fahrzeug des Klägers geeignet war. Das Risiko, dass eine Autowaschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug wie dasjenige des Klägers mit einer serienmäßigen Ausstattung wie dem betroffenen Heckspoiler konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, fällt in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers.
Daneben kommt keine aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Klägers stammende Ursache für den Schaden in Betracht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug des Klägers vor dem Einfahren in die Waschanlage unbeschädigt und der serienmäßige Heckspoiler ordnungsgemäß angebracht sowie fest mit dem Fahrzeug verbunden. Der Kläger, dem mit seinem marktgängigen, serienmäßig ausgestatteten und in ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Fahrzeug von der Beklagten als Betreiberin die Nutzung der Waschanlage eröffnet wurde, konnte berechtigt darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen werde. Dieses Vertrauen war insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Risikobeherrschung gerechtfertigt, weil nur der Anlagenbetreiber Schadensprävention betreiben kann, wohingegen der Kunde regelmäßig sein Fahrzeug der Obhut des Betreibers überantwortet, ohne die weiteren Vorgänge selbst beeinflussen zu können. Anders als der Betreiber, der es in der Hand hat, bestimmte Fahrzeugmodelle, die er für schadensanfällig hält, von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen und dadurch das Risiko einer Beschädigung zu verringern, ist es dem Kunden regelmäßig nicht möglich, solche Waschanlagen von vornherein zu identifizieren und zu meiden, die konstruktionsbedingt nicht geeignet sind, sein Fahrzeug ohne ein erhöhtes Schadensrisiko zu reinigen.
Die hiernach gegen sie streitende Vermutung der Pflichtverletzung hat die Beklagte nicht widerlegt und den ihr obliegenden Nachweis fehlenden Verschuldens nicht geführt. Ihr Vortrag, die Gefahr der Schädigung des serienmäßig angebrachten Heckspoilers sei ihr nicht bekannt gewesen, weil sich ein solcher Vorfall bislang in der Waschanlage nicht ereignet habe, sie habe diese Gefahr auch nicht kennen müssen und hierfür keine konkreten Anhaltspunkte gehabt, eine hypothetische Erkundigung hätte zudem an dem konkreten Schadensereignis nichts geändert, genügt zu ihrer Entlastung nicht. Es fehlt schon an der Darlegung, ob die Beklagte - die sich ausweislich der in der Waschanlage angebrachten Schilder der Gefahr einer Beschädigung insbesondere von Heckspoilern grundsätzlich bewusst war - sich darüber informiert hat, für welche Fahrzeuge ihre Anlage konstruktionsbedingt ungeeignet ist und daher ein erhöhtes Schadensrisiko besteht. Ebenso wenig ist dargetan, dass sie keine Informationen bekommen hätte, auf deren Grundlage die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs vermieden worden wäre.
Die Beklagte hat sich ferner nicht durch einen ausreichenden Hinweis auf die mit dem Waschvorgang verbundenen Gefahren entlastet. Das in der Waschanlage angebrachte, mit "Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen" überschriebene Schild reicht als Hinweis schon deshalb nicht aus, weil es ausdrücklich nur "nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (…) nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler…)" erwähnt. Nicht nur fällt der Heckspoiler des klägerischen Fahrzeugs nicht hierunter, weil er zur Serienausstattung gehört und ordnungsgemäß befestigt war, sondern die ausdrückliche Beschränkung auf nicht serienmäßige Fahrzeugteile ist sogar geeignet, bei dem Nutzer das Vertrauen zu begründen, mit einem serienmäßig ausgestatteten Pkw die Anlage gefahrlos benutzen zu können. Ebenso wenig stellt der darunter befindliche Zettel mit der Aufschrift "Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!" einen ausreichenden Hinweis dar. Angesichts des darüber befindlichen Schildes mit der ausdrücklichen Beschränkung auf nicht zur Serienausstattung gehörende Teile wird für den Waschanlagennutzer schon nicht hinreichend klar, dass - gegebenenfalls - von diesem Hinweis auch die Nutzung der Waschanlage durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein soll.
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren - Urteil vom 20. Dezember 2022 - 3 C 268/21
LG Münster - Urteil vom 14. Februar 2024 - 1 S 4/23
BGH VII ZR 39/24
Aus der Praxis.
Aktuell informiert.
Verkehrsrecht
2025
Nicht alles, was nicht gefällt, ist ein Mangel – Amtsgericht Landstuhl und Landgericht Zweibrücken klären erneut Maßstäbe im Gebrauchtwagenkauf
Mit Urteil hat das Amtsgericht Landstuhl, bestätigt durch das Landgericht Zweibrücken am 22.01.2025 (Az.: 1 C 111/23, 3 S 61/23), klargestellt, dass bei einem Gebrauchtwagen altersbedingte Verschleißerscheinungen keinen Sachmangel darstellen. Unsere Kanzlei, vertreten durch Rechtsanwalt Gier, konnte für den beklagten Verkäufer einen vollständigen Erfolg erzielen. Das Urteil unterstreicht erneut die Bedeutung einer differenzierten Betrachtung zwischen Mangel und Verschleiß – ein Thema, das sowohl für Käufer als auch Verkäufer von großer Relevanz ist.
Hintergrund des Falls
Unser Mandant, der Beklagte, hatte ein 16 Jahre altes Fahrzeug der Marke BMW verkauft. Der Kläger, Käufer des Fahrzeugs, forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Grund: Das Fahrzeug habe nach wenigen Kilometern einen erhöhten Ölverbrauch gezeigt und es sei Rauch aus dem Auspuff ausgetreten. Der Kläger unterstellte dem Beklagten, den vermeintlichen Mangel arglistig verschwiegen zu haben. Unser Mandant wies die Vorwürfe entschieden zurück und berief sich auf den altersüblichen Verschleiß des Fahrzeugs, der kein Sachmangel sei.
Kernaussagen des Urteils
Das Gericht wies die Klage mit überzeugender Begründung ab:
1. Altersbedingter Verschleiß ist kein Mangel:
Ein erhöhter Ölverbrauch bei einem 16 Jahre alten Fahrzeug fällt unter normalen Verschleiß. Der Sachverständige bestätigte, dass die Ursache auf altersbedingte Materialermüdung (z. B. ausgehärtete Ventilschaftabdichtungen) zurückzuführen sei. Solche Erscheinungen sind bei einem Gebrauchtwagen dieses Alters und Zustands nicht ungewöhnlich und stellen keinen Sachmangel dar.2. Keine Pflicht zur Offenlegung von Verschleiß:
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer über typische Verschleißerscheinungen zu informieren, sofern diese nicht sicherheitsrelevant sind oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind.
Relevanz für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Grenzen zwischen altersbedingtem Verschleiß und einem Sachmangel im Gebrauchtwagenkauf. Für Käufer bedeutet dies, dass sie bei älteren Fahrzeugen realistische Erwartungen an den Zustand haben müssen. Verkäufer wiederum profitieren von der Klarstellung, dass sie nicht für typische Alterserscheinungen haften, sofern sie keine falschen Angaben machen oder bekannte Mängel verschweigen.
Fazit
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Verkäufern im Gebrauchtwagenhandel und zeigt, wie wichtig es ist, die diffizile Abgrenzung zwischen Mangel und Verschleiß konsequent zu beachten. Für unsere Kanzlei bestätigt das Urteil, dass präzise rechtliche Argumentation und fundierte Vorbereitung den entscheidenden Unterschied machen können. Käufer und Verkäufer können gleichermaßen von einer frühzeitigen rechtlichen Beratung profitieren, um Streitigkeiten dieser Art zu vermeiden.
Haben Sie Fragen zu Ihren Rechten beim Gebrauchtwagenkauf oder -verkauf? Unsere Kanzlei steht Ihnen mit Expertise und Engagement zur Seite.
Verkehrsrecht
2025
Verwendung von Gebrauchtteilen in der Unfallreparatur: ZKF fordert Mindestanforderungen für Kfz-Versicherer
Mit großer Besorgnis haben wir die jüngsten Entwicklungen im Bereich der Unfallinstandsetzung und der Schadenabwicklung zur Kenntnis genommen. Die Versicherungswirtschaft versucht die Geschädigten und Werkstätten zunehmend zur Instandsetzung mit gebrauchten Ersatzteilen in der Unfallreparatur zu drängen. Dies stellt eine erhebliche Gefahr sowohl für Geschädigte als auch für Werkstätten dar. Es ist unsere Pflicht als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Verkehrsrecht, Sie in dieser schwierigen und rechtlich komplexen Situation nicht allein zu lassen.
Die Situation ist dramatisch – Ihre Rechte als Geschädigter sind gefährdet!
Die Einführung von gebrauchten Ersatzteilen als vermeintliche Kostensenkungsmaßnahme birgt erhebliche rechtliche Risiken für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls. Es wird versucht, Ihnen als Geschädigtem die Wahl der Ersatzteile aus der Hand zu nehmen – zu Lasten der Qualität und Sicherheit Ihrer Fahrzeugreparatur. Der Versuch, die Reparatur mit gebrauchten Erstausrüster- oder Nachbau-Teilen durchzuführen, stellt nicht nur eine potenzielle Gefährdung für Ihre Verkehrssicherheit dar, sondern kann auch zu einer erheblichen Minderung des Wertes Ihres Fahrzeugs führen.
Laut § 249 BGB haben Sie als Geschädigter jedoch das unantastbare Recht auf eine vollständige, fachgerechte Reparatur, die den Wert Ihres Fahrzeugs in dem Zustand wiederherstellt, in dem es vor dem Unfall war. Jede Reparatur mit gebrauchten Ersatzteilen, die den Wert oder die Sicherheit Ihres Fahrzeugs mindert, kann als eine unvollständige oder unsachgemäße Reparatur angesehen werden. Wenn Ihre Werkstatt diese Teile verwendet, haben Sie das Recht, auf eine vollständige Reparatur mit neuen Teilen zu bestehen und auch für etwaige Wertminderungen Ersatz zu verlangen.
Zudem bleibt fraglich, wie sich die Verwendung von gebrauchten Teilen auf die Haftung des Versicherers und der Werkstatt auswirkt. Es droht Ihnen als Geschädigtem nicht nur ein wirtschaftlicher Schaden durch eine Wertminderung, sondern auch das Risiko, im Fall eines späteren Mängels an den verwendeten Teilen auf den Kosten sitzenzubleiben. Wer haftet, wenn das gebrauchte Teil versagt und weitere Schäden an Ihrem Fahrzeug entstehen? Oder, noch gravierender, wer trägt die Verantwortung, wenn sicherheitsrelevante Bauteile – wie Airbags oder Bremsassistenten – nicht ordnungsgemäß funktionieren und Sie durch den Unfall gefährdet werden? Fragen, die Ihnen als Geschädigtem dringend beantwortet werden müssen!
Für Werkstätten ist die Lage ebenso dramatisch – drohende Existenzgefährdung!
Nicht nur für Sie als Geschädigten, sondern auch für die Werkstätten selbst ergeben sich durch den massiven Druck der Versicherer, gebrauchte Ersatzteile zu verwenden, schwerwiegende wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen. Die Werkstätten, die für ihre Arbeit und Qualität bekannt sind, sehen sich mit einer völlig neuen Problematik konfrontiert: Der Verlust der Marge, die bisher durch die Ersatzteilpreise erzielt wurde. Der Druck, gebrauchte Teile zu verwenden, führt zu einem massiven Margenverlust, während gleichzeitig die Stundenverrechnungssätze nicht angepasst werden – eine wirtschaftliche Katastrophe für viele Betriebe, die bislang in einem sehr engen finanziellen Rahmen gearbeitet haben.
Doch damit nicht genug: Die Werkstätten sind im Zweifel für die Qualität und Sicherheit der verwendeten Teile verantwortlich. Die Haftung für Mängel an gebrauchten Ersatzteilen kann nicht einfach auf den Versicherer oder den Schadenlenker abgewälzt werden. Sollte ein gebrauchtes Teil versagen und ein Unfall oder ein weiterer Schaden an Ihrem Fahrzeug entstehen, droht der Werkstatt eine Klage aufgrund unsachgemäßer Reparatur.
Ihre Lösung: Die Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft – Ihr Partner in dieser kritischen Situation
Unsere Kanzlei, unter der Leitung von Herrn Fachanwalt für Verkehrsrecht Andrew Straßburger, ist die erste Wahl, wenn es um Ihre rechtliche Beratung und Unterstützung in diesem Bereich geht. Wir verstehen die Komplexität der Situation und wissen, welche Auswirkungen die Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen auf Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen hat. Sie können sich darauf verlassen, dass wir alle rechtlichen Mittel ausschöpfen, um Ihre Rechte zu wahren – sei es in der Schadensregulierung, in der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber den Versicherern oder in der Unterstützung Ihrer Werkstatt bei der Abwehr unzulässiger und ungerechtfertigter Forderungen.
Für Geschädigte: Wir sichern Ihnen die vollständige und ordnungsgemäße Schadenabwicklung gemäß § 249 BGB zu. Sollten gebrauchte Ersatzteile in Ihrer Reparatur verwendet worden sein, prüfen wir, ob dies zu einer Wertminderung führt und setzen Ihre Ansprüche auf Ausgleich durch – sei es in Form einer Nachbesserung der Reparatur oder einer finanziellen Entschädigung.
Für Werkstätten: Wenn Sie als Werkstatt in dieser schwierigen Situation sind und unter dem Druck der Versicherer oder Schadenlenker stehen, gebrauchte Ersatzteile zu verwenden, stehen wir Ihnen zur Seite. Wir helfen Ihnen, Ihre wirtschaftlichen Interessen zu wahren und verteidigen Ihre Rechte als qualifizierter Handwerksbetrieb, der für die Qualität der Reparatur haftet.
Fazit: Es ist Zeit, für Ihre Rechte zu kämpfen!
Die Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen in der Unfallreparatur ist eine rechtlich hochbrisante Thematik, die nicht nur wirtschaftliche, sondern auch sicherheitsrelevante Risiken für alle Beteiligten birgt. Verlassen Sie sich auf die Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft und Fachanwalt Andrew Straßburger, um Ihre Ansprüche durchzusetzen und Ihre Werkstatt oder Ihr Unternehmen vor ungerechtfertigten finanziellen Verlusten zu schützen.
Wir sind Ihre Partner – kompetent, erfahren und mit dem Ziel, Ihre Interessen mit aller Kraft zu vertreten.
Verkehrsrecht
2024
Bundesgerichtshof zur Haftung des Betreibers einer Waschanlage
Der unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage für einen Fahrzeugschaden entschieden (Urteil vom 21. November 2024 - VII ZR 39/24 ).
Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs in einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage, einer sogenannten Portalwaschanlage.
In der Waschanlage befindet sich ein Hinweisschild, das auszugsweise wie folgt lautet:
"Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen
Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen: (…).
Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.) sowie dadurch verursachte Lackkratzer verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz."
Unter diesem Hinweisschild befindet sich ein Zettel mit der Aufschrift:
"Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!".
Der Kläger fuhr Ende Juli 2021 mit seinem Pkw der Marke Land Rover in die Waschanlage ein, stellte das Fahrzeug ordnungsgemäß ab, verließ die Waschhalle und startete den Waschvorgang. Während des Waschvorgangs wurde der zur serienmäßigen Fahrzeugausstattung gehörende, an der hinteren Dachkante angebrachte Heckspoiler abgerissen, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. Deswegen verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.219,31 €, eine Nutzungsausfallentschädigung (119 €) für den Tag der Fahrzeugreparatur sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Revision des Klägers war erfolgreich. Sie führte zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Dem Kläger steht wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen die Beklagte ein vertraglicher Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs umfasst als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Geschuldet sind diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Hierbei trägt grundsätzlich der Gläubiger die Beweislast dafür, dass der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. Abweichend davon hat sich allerdings der Schädiger nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten, sondern muss er auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich liegen.
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Ursache für die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs liegt allein im Obhuts- und Gefahrenbereich der Beklagten. Nach den außer Streit stehenden Feststellungen des Berufungsgerichts kam es zu der Beschädigung, weil die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für das serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattete Fahrzeug des Klägers geeignet war. Das Risiko, dass eine Autowaschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug wie dasjenige des Klägers mit einer serienmäßigen Ausstattung wie dem betroffenen Heckspoiler konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, fällt in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers.
Daneben kommt keine aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Klägers stammende Ursache für den Schaden in Betracht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug des Klägers vor dem Einfahren in die Waschanlage unbeschädigt und der serienmäßige Heckspoiler ordnungsgemäß angebracht sowie fest mit dem Fahrzeug verbunden. Der Kläger, dem mit seinem marktgängigen, serienmäßig ausgestatteten und in ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Fahrzeug von der Beklagten als Betreiberin die Nutzung der Waschanlage eröffnet wurde, konnte berechtigt darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen werde. Dieses Vertrauen war insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Risikobeherrschung gerechtfertigt, weil nur der Anlagenbetreiber Schadensprävention betreiben kann, wohingegen der Kunde regelmäßig sein Fahrzeug der Obhut des Betreibers überantwortet, ohne die weiteren Vorgänge selbst beeinflussen zu können. Anders als der Betreiber, der es in der Hand hat, bestimmte Fahrzeugmodelle, die er für schadensanfällig hält, von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen und dadurch das Risiko einer Beschädigung zu verringern, ist es dem Kunden regelmäßig nicht möglich, solche Waschanlagen von vornherein zu identifizieren und zu meiden, die konstruktionsbedingt nicht geeignet sind, sein Fahrzeug ohne ein erhöhtes Schadensrisiko zu reinigen.
Die hiernach gegen sie streitende Vermutung der Pflichtverletzung hat die Beklagte nicht widerlegt und den ihr obliegenden Nachweis fehlenden Verschuldens nicht geführt. Ihr Vortrag, die Gefahr der Schädigung des serienmäßig angebrachten Heckspoilers sei ihr nicht bekannt gewesen, weil sich ein solcher Vorfall bislang in der Waschanlage nicht ereignet habe, sie habe diese Gefahr auch nicht kennen müssen und hierfür keine konkreten Anhaltspunkte gehabt, eine hypothetische Erkundigung hätte zudem an dem konkreten Schadensereignis nichts geändert, genügt zu ihrer Entlastung nicht. Es fehlt schon an der Darlegung, ob die Beklagte - die sich ausweislich der in der Waschanlage angebrachten Schilder der Gefahr einer Beschädigung insbesondere von Heckspoilern grundsätzlich bewusst war - sich darüber informiert hat, für welche Fahrzeuge ihre Anlage konstruktionsbedingt ungeeignet ist und daher ein erhöhtes Schadensrisiko besteht. Ebenso wenig ist dargetan, dass sie keine Informationen bekommen hätte, auf deren Grundlage die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs vermieden worden wäre.
Die Beklagte hat sich ferner nicht durch einen ausreichenden Hinweis auf die mit dem Waschvorgang verbundenen Gefahren entlastet. Das in der Waschanlage angebrachte, mit "Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen" überschriebene Schild reicht als Hinweis schon deshalb nicht aus, weil es ausdrücklich nur "nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (…) nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler…)" erwähnt. Nicht nur fällt der Heckspoiler des klägerischen Fahrzeugs nicht hierunter, weil er zur Serienausstattung gehört und ordnungsgemäß befestigt war, sondern die ausdrückliche Beschränkung auf nicht serienmäßige Fahrzeugteile ist sogar geeignet, bei dem Nutzer das Vertrauen zu begründen, mit einem serienmäßig ausgestatteten Pkw die Anlage gefahrlos benutzen zu können. Ebenso wenig stellt der darunter befindliche Zettel mit der Aufschrift "Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!" einen ausreichenden Hinweis dar. Angesichts des darüber befindlichen Schildes mit der ausdrücklichen Beschränkung auf nicht zur Serienausstattung gehörende Teile wird für den Waschanlagennutzer schon nicht hinreichend klar, dass - gegebenenfalls - von diesem Hinweis auch die Nutzung der Waschanlage durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein soll.
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren - Urteil vom 20. Dezember 2022 - 3 C 268/21
LG Münster - Urteil vom 14. Februar 2024 - 1 S 4/23
BGH VII ZR 39/24
Aus der Praxis.
Aktuell informiert.
Verkehrsrecht
2025
Nicht alles, was nicht gefällt, ist ein Mangel – Amtsgericht Landstuhl und Landgericht Zweibrücken klären erneut Maßstäbe im Gebrauchtwagenkauf
Mit Urteil hat das Amtsgericht Landstuhl, bestätigt durch das Landgericht Zweibrücken am 22.01.2025 (Az.: 1 C 111/23, 3 S 61/23), klargestellt, dass bei einem Gebrauchtwagen altersbedingte Verschleißerscheinungen keinen Sachmangel darstellen. Unsere Kanzlei, vertreten durch Rechtsanwalt Gier, konnte für den beklagten Verkäufer einen vollständigen Erfolg erzielen. Das Urteil unterstreicht erneut die Bedeutung einer differenzierten Betrachtung zwischen Mangel und Verschleiß – ein Thema, das sowohl für Käufer als auch Verkäufer von großer Relevanz ist.
Hintergrund des Falls
Unser Mandant, der Beklagte, hatte ein 16 Jahre altes Fahrzeug der Marke BMW verkauft. Der Kläger, Käufer des Fahrzeugs, forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Grund: Das Fahrzeug habe nach wenigen Kilometern einen erhöhten Ölverbrauch gezeigt und es sei Rauch aus dem Auspuff ausgetreten. Der Kläger unterstellte dem Beklagten, den vermeintlichen Mangel arglistig verschwiegen zu haben. Unser Mandant wies die Vorwürfe entschieden zurück und berief sich auf den altersüblichen Verschleiß des Fahrzeugs, der kein Sachmangel sei.
Kernaussagen des Urteils
Das Gericht wies die Klage mit überzeugender Begründung ab:
1. Altersbedingter Verschleiß ist kein Mangel:
Ein erhöhter Ölverbrauch bei einem 16 Jahre alten Fahrzeug fällt unter normalen Verschleiß. Der Sachverständige bestätigte, dass die Ursache auf altersbedingte Materialermüdung (z. B. ausgehärtete Ventilschaftabdichtungen) zurückzuführen sei. Solche Erscheinungen sind bei einem Gebrauchtwagen dieses Alters und Zustands nicht ungewöhnlich und stellen keinen Sachmangel dar.2. Keine Pflicht zur Offenlegung von Verschleiß:
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer über typische Verschleißerscheinungen zu informieren, sofern diese nicht sicherheitsrelevant sind oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind.
Relevanz für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Grenzen zwischen altersbedingtem Verschleiß und einem Sachmangel im Gebrauchtwagenkauf. Für Käufer bedeutet dies, dass sie bei älteren Fahrzeugen realistische Erwartungen an den Zustand haben müssen. Verkäufer wiederum profitieren von der Klarstellung, dass sie nicht für typische Alterserscheinungen haften, sofern sie keine falschen Angaben machen oder bekannte Mängel verschweigen.
Fazit
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Verkäufern im Gebrauchtwagenhandel und zeigt, wie wichtig es ist, die diffizile Abgrenzung zwischen Mangel und Verschleiß konsequent zu beachten. Für unsere Kanzlei bestätigt das Urteil, dass präzise rechtliche Argumentation und fundierte Vorbereitung den entscheidenden Unterschied machen können. Käufer und Verkäufer können gleichermaßen von einer frühzeitigen rechtlichen Beratung profitieren, um Streitigkeiten dieser Art zu vermeiden.
Haben Sie Fragen zu Ihren Rechten beim Gebrauchtwagenkauf oder -verkauf? Unsere Kanzlei steht Ihnen mit Expertise und Engagement zur Seite.
Verkehrsrecht
2025
Verwendung von Gebrauchtteilen in der Unfallreparatur: ZKF fordert Mindestanforderungen für Kfz-Versicherer
Mit großer Besorgnis haben wir die jüngsten Entwicklungen im Bereich der Unfallinstandsetzung und der Schadenabwicklung zur Kenntnis genommen. Die Versicherungswirtschaft versucht die Geschädigten und Werkstätten zunehmend zur Instandsetzung mit gebrauchten Ersatzteilen in der Unfallreparatur zu drängen. Dies stellt eine erhebliche Gefahr sowohl für Geschädigte als auch für Werkstätten dar. Es ist unsere Pflicht als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Verkehrsrecht, Sie in dieser schwierigen und rechtlich komplexen Situation nicht allein zu lassen.
Die Situation ist dramatisch – Ihre Rechte als Geschädigter sind gefährdet!
Die Einführung von gebrauchten Ersatzteilen als vermeintliche Kostensenkungsmaßnahme birgt erhebliche rechtliche Risiken für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls. Es wird versucht, Ihnen als Geschädigtem die Wahl der Ersatzteile aus der Hand zu nehmen – zu Lasten der Qualität und Sicherheit Ihrer Fahrzeugreparatur. Der Versuch, die Reparatur mit gebrauchten Erstausrüster- oder Nachbau-Teilen durchzuführen, stellt nicht nur eine potenzielle Gefährdung für Ihre Verkehrssicherheit dar, sondern kann auch zu einer erheblichen Minderung des Wertes Ihres Fahrzeugs führen.
Laut § 249 BGB haben Sie als Geschädigter jedoch das unantastbare Recht auf eine vollständige, fachgerechte Reparatur, die den Wert Ihres Fahrzeugs in dem Zustand wiederherstellt, in dem es vor dem Unfall war. Jede Reparatur mit gebrauchten Ersatzteilen, die den Wert oder die Sicherheit Ihres Fahrzeugs mindert, kann als eine unvollständige oder unsachgemäße Reparatur angesehen werden. Wenn Ihre Werkstatt diese Teile verwendet, haben Sie das Recht, auf eine vollständige Reparatur mit neuen Teilen zu bestehen und auch für etwaige Wertminderungen Ersatz zu verlangen.
Zudem bleibt fraglich, wie sich die Verwendung von gebrauchten Teilen auf die Haftung des Versicherers und der Werkstatt auswirkt. Es droht Ihnen als Geschädigtem nicht nur ein wirtschaftlicher Schaden durch eine Wertminderung, sondern auch das Risiko, im Fall eines späteren Mängels an den verwendeten Teilen auf den Kosten sitzenzubleiben. Wer haftet, wenn das gebrauchte Teil versagt und weitere Schäden an Ihrem Fahrzeug entstehen? Oder, noch gravierender, wer trägt die Verantwortung, wenn sicherheitsrelevante Bauteile – wie Airbags oder Bremsassistenten – nicht ordnungsgemäß funktionieren und Sie durch den Unfall gefährdet werden? Fragen, die Ihnen als Geschädigtem dringend beantwortet werden müssen!
Für Werkstätten ist die Lage ebenso dramatisch – drohende Existenzgefährdung!
Nicht nur für Sie als Geschädigten, sondern auch für die Werkstätten selbst ergeben sich durch den massiven Druck der Versicherer, gebrauchte Ersatzteile zu verwenden, schwerwiegende wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen. Die Werkstätten, die für ihre Arbeit und Qualität bekannt sind, sehen sich mit einer völlig neuen Problematik konfrontiert: Der Verlust der Marge, die bisher durch die Ersatzteilpreise erzielt wurde. Der Druck, gebrauchte Teile zu verwenden, führt zu einem massiven Margenverlust, während gleichzeitig die Stundenverrechnungssätze nicht angepasst werden – eine wirtschaftliche Katastrophe für viele Betriebe, die bislang in einem sehr engen finanziellen Rahmen gearbeitet haben.
Doch damit nicht genug: Die Werkstätten sind im Zweifel für die Qualität und Sicherheit der verwendeten Teile verantwortlich. Die Haftung für Mängel an gebrauchten Ersatzteilen kann nicht einfach auf den Versicherer oder den Schadenlenker abgewälzt werden. Sollte ein gebrauchtes Teil versagen und ein Unfall oder ein weiterer Schaden an Ihrem Fahrzeug entstehen, droht der Werkstatt eine Klage aufgrund unsachgemäßer Reparatur.
Ihre Lösung: Die Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft – Ihr Partner in dieser kritischen Situation
Unsere Kanzlei, unter der Leitung von Herrn Fachanwalt für Verkehrsrecht Andrew Straßburger, ist die erste Wahl, wenn es um Ihre rechtliche Beratung und Unterstützung in diesem Bereich geht. Wir verstehen die Komplexität der Situation und wissen, welche Auswirkungen die Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen auf Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen hat. Sie können sich darauf verlassen, dass wir alle rechtlichen Mittel ausschöpfen, um Ihre Rechte zu wahren – sei es in der Schadensregulierung, in der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber den Versicherern oder in der Unterstützung Ihrer Werkstatt bei der Abwehr unzulässiger und ungerechtfertigter Forderungen.
Für Geschädigte: Wir sichern Ihnen die vollständige und ordnungsgemäße Schadenabwicklung gemäß § 249 BGB zu. Sollten gebrauchte Ersatzteile in Ihrer Reparatur verwendet worden sein, prüfen wir, ob dies zu einer Wertminderung führt und setzen Ihre Ansprüche auf Ausgleich durch – sei es in Form einer Nachbesserung der Reparatur oder einer finanziellen Entschädigung.
Für Werkstätten: Wenn Sie als Werkstatt in dieser schwierigen Situation sind und unter dem Druck der Versicherer oder Schadenlenker stehen, gebrauchte Ersatzteile zu verwenden, stehen wir Ihnen zur Seite. Wir helfen Ihnen, Ihre wirtschaftlichen Interessen zu wahren und verteidigen Ihre Rechte als qualifizierter Handwerksbetrieb, der für die Qualität der Reparatur haftet.
Fazit: Es ist Zeit, für Ihre Rechte zu kämpfen!
Die Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen in der Unfallreparatur ist eine rechtlich hochbrisante Thematik, die nicht nur wirtschaftliche, sondern auch sicherheitsrelevante Risiken für alle Beteiligten birgt. Verlassen Sie sich auf die Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft und Fachanwalt Andrew Straßburger, um Ihre Ansprüche durchzusetzen und Ihre Werkstatt oder Ihr Unternehmen vor ungerechtfertigten finanziellen Verlusten zu schützen.
Wir sind Ihre Partner – kompetent, erfahren und mit dem Ziel, Ihre Interessen mit aller Kraft zu vertreten.
Verkehrsrecht
2024
Bundesgerichtshof zur Haftung des Betreibers einer Waschanlage
Der unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage für einen Fahrzeugschaden entschieden (Urteil vom 21. November 2024 - VII ZR 39/24 ).
Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs in einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage, einer sogenannten Portalwaschanlage.
In der Waschanlage befindet sich ein Hinweisschild, das auszugsweise wie folgt lautet:
"Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen
Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen: (…).
Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.) sowie dadurch verursachte Lackkratzer verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz."
Unter diesem Hinweisschild befindet sich ein Zettel mit der Aufschrift:
"Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!".
Der Kläger fuhr Ende Juli 2021 mit seinem Pkw der Marke Land Rover in die Waschanlage ein, stellte das Fahrzeug ordnungsgemäß ab, verließ die Waschhalle und startete den Waschvorgang. Während des Waschvorgangs wurde der zur serienmäßigen Fahrzeugausstattung gehörende, an der hinteren Dachkante angebrachte Heckspoiler abgerissen, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. Deswegen verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.219,31 €, eine Nutzungsausfallentschädigung (119 €) für den Tag der Fahrzeugreparatur sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Revision des Klägers war erfolgreich. Sie führte zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Dem Kläger steht wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen die Beklagte ein vertraglicher Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs umfasst als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Geschuldet sind diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Hierbei trägt grundsätzlich der Gläubiger die Beweislast dafür, dass der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. Abweichend davon hat sich allerdings der Schädiger nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten, sondern muss er auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich liegen.
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Ursache für die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs liegt allein im Obhuts- und Gefahrenbereich der Beklagten. Nach den außer Streit stehenden Feststellungen des Berufungsgerichts kam es zu der Beschädigung, weil die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für das serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattete Fahrzeug des Klägers geeignet war. Das Risiko, dass eine Autowaschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug wie dasjenige des Klägers mit einer serienmäßigen Ausstattung wie dem betroffenen Heckspoiler konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, fällt in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers.
Daneben kommt keine aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Klägers stammende Ursache für den Schaden in Betracht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug des Klägers vor dem Einfahren in die Waschanlage unbeschädigt und der serienmäßige Heckspoiler ordnungsgemäß angebracht sowie fest mit dem Fahrzeug verbunden. Der Kläger, dem mit seinem marktgängigen, serienmäßig ausgestatteten und in ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Fahrzeug von der Beklagten als Betreiberin die Nutzung der Waschanlage eröffnet wurde, konnte berechtigt darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen werde. Dieses Vertrauen war insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Risikobeherrschung gerechtfertigt, weil nur der Anlagenbetreiber Schadensprävention betreiben kann, wohingegen der Kunde regelmäßig sein Fahrzeug der Obhut des Betreibers überantwortet, ohne die weiteren Vorgänge selbst beeinflussen zu können. Anders als der Betreiber, der es in der Hand hat, bestimmte Fahrzeugmodelle, die er für schadensanfällig hält, von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen und dadurch das Risiko einer Beschädigung zu verringern, ist es dem Kunden regelmäßig nicht möglich, solche Waschanlagen von vornherein zu identifizieren und zu meiden, die konstruktionsbedingt nicht geeignet sind, sein Fahrzeug ohne ein erhöhtes Schadensrisiko zu reinigen.
Die hiernach gegen sie streitende Vermutung der Pflichtverletzung hat die Beklagte nicht widerlegt und den ihr obliegenden Nachweis fehlenden Verschuldens nicht geführt. Ihr Vortrag, die Gefahr der Schädigung des serienmäßig angebrachten Heckspoilers sei ihr nicht bekannt gewesen, weil sich ein solcher Vorfall bislang in der Waschanlage nicht ereignet habe, sie habe diese Gefahr auch nicht kennen müssen und hierfür keine konkreten Anhaltspunkte gehabt, eine hypothetische Erkundigung hätte zudem an dem konkreten Schadensereignis nichts geändert, genügt zu ihrer Entlastung nicht. Es fehlt schon an der Darlegung, ob die Beklagte - die sich ausweislich der in der Waschanlage angebrachten Schilder der Gefahr einer Beschädigung insbesondere von Heckspoilern grundsätzlich bewusst war - sich darüber informiert hat, für welche Fahrzeuge ihre Anlage konstruktionsbedingt ungeeignet ist und daher ein erhöhtes Schadensrisiko besteht. Ebenso wenig ist dargetan, dass sie keine Informationen bekommen hätte, auf deren Grundlage die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs vermieden worden wäre.
Die Beklagte hat sich ferner nicht durch einen ausreichenden Hinweis auf die mit dem Waschvorgang verbundenen Gefahren entlastet. Das in der Waschanlage angebrachte, mit "Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen" überschriebene Schild reicht als Hinweis schon deshalb nicht aus, weil es ausdrücklich nur "nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (…) nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler…)" erwähnt. Nicht nur fällt der Heckspoiler des klägerischen Fahrzeugs nicht hierunter, weil er zur Serienausstattung gehört und ordnungsgemäß befestigt war, sondern die ausdrückliche Beschränkung auf nicht serienmäßige Fahrzeugteile ist sogar geeignet, bei dem Nutzer das Vertrauen zu begründen, mit einem serienmäßig ausgestatteten Pkw die Anlage gefahrlos benutzen zu können. Ebenso wenig stellt der darunter befindliche Zettel mit der Aufschrift "Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!" einen ausreichenden Hinweis dar. Angesichts des darüber befindlichen Schildes mit der ausdrücklichen Beschränkung auf nicht zur Serienausstattung gehörende Teile wird für den Waschanlagennutzer schon nicht hinreichend klar, dass - gegebenenfalls - von diesem Hinweis auch die Nutzung der Waschanlage durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein soll.
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren - Urteil vom 20. Dezember 2022 - 3 C 268/21
LG Münster - Urteil vom 14. Februar 2024 - 1 S 4/23
BGH VII ZR 39/24
Aus der Praxis.
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Verkehrsrecht
2025
Nicht alles, was nicht gefällt, ist ein Mangel – Amtsgericht Landstuhl und Landgericht Zweibrücken klären erneut Maßstäbe im Gebrauchtwagenkauf
Verkehrsrecht
2025
Verwendung von Gebrauchtteilen in der Unfallreparatur: ZKF fordert Mindestanforderungen für Kfz-Versicherer
Verkehrsrecht
2024